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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, Dr. Möller, Hahn und
Dr. Tegethoff

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I

1

Die Klägerin betreibt in Frankfurt am Main einen Internetknotenpunkt, den sog.
DE-CIX, in der Rechtsform einer GmbH. Ihr einziger Gesellschafter ist der "eco
- Verband der Internetwirtschaft e.V.", der die Interessen von mehr als 800 Mitgliedsunternehmen der Internetbranche vertritt.

2

Die Klägerin schaltet die Netzwerke von Netzbetreibern zusammen. Auf diese
Weise können die leitungsgebundenen Telekommunikationsverkehre zwischen
Nutzern verschiedener Netze abgewickelt werden. Die Telekommunikationsverkehre werden dazu in einzelne Datenpakete aufgeteilt. Sodann werden die Datenpakete einzeln adressiert, für den Transport ineinander verpackt, verschickt
und beim Empfänger wieder zusammengesetzt. Datenpakete, die aus einem
beim DE-CIX angeschlossenen Netz ankommen, werden unverändert in das
ebenfalls beim DE-CIX angeschlossene Netz der Zieladresse weitergeleitet.
Der DE-CIX besteht aus elf Knotenpunkten (sog. Subknotenpunkte), die unmittelbar oder indirekt miteinander verbunden sind. Jeder Netzbetreiber als Kunde
der Klägerin hat bei einem oder mehreren Subknotenpunkten sein Netz mit dem
DE-CIX über eine von ihm bei der Klägerin gemietete Leitung und einem gemieteten sog. Port, dem Anschlusspunkt am Subknotenpunkt, verbunden. Damit

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