- 28 -

Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, vorzunehmen. Mit Blick
auf diese Durchführungsverantwortung hat die berechtigte Stelle die Vorgaben
der Beschränkungsanordnung bei der Überwachung umzusetzen. Zu diesen
Vorgaben zählt nach § 10 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 G 10, dass sich die
Überwachung nur auf die in der Anordnung genannten Übertragungswege beziehen darf und auf den festgelegten Anteil an der Gesamtübertragungskapazität dieser Übertragungswege beschränken muss. Die gesetzlichen Vorschriften
sind darauf angelegt, dass die berechtigte Stelle unter den in der Beschränkungsanordnung genannten Übertragungswegen, die aufgrund der Maßnahme
überwacht werden können, auswählen muss. Nur auf diese Weise kann der
begrenzenden Regelungswirkung dieser gesetzlichen Vorgaben bei der Durchführung der Maßnahme Rechnung getragen werden. Dabei kommt der Auswahlentscheidung gegenüber dem nach § 2 Abs. 1 Satz 3 und 5 G 10 verpflichteten Unternehmen verbindliche Wirkung zu, weil die Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht die Umsetzung der Maßnahme betrifft. Aufgrund dieser gesetzlichen Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten ist der
Bundesnachrichtendienst als berechtigte und für die Durchführung der Überwachungsmaßnahme verantwortliche Stelle befugt, gegenüber der Klägerin als
verpflichtetes Unternehmen in verbindlicher Weise die Mitwirkungsverpflichtung
durch Auswahl der tatsächlich zu überwachenden Übertragungswege in Umsetzung der Überwachungsmaßnahme zu bestimmen.

60

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Prof. Dr. Kraft

Dr. Heitz

Hahn

Dr. Möller

Dr. Tegethoff

Select target paragraph3