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oder Leistungsklage zu verweisen, in deren Rahmen das Rechtsverhältnis, an
dessen selbständiger Feststellung sie ein berechtigtes Interesse hat, einerseits
nur Vorfrage wäre, andererseits die weiteren Elemente des geltend zu machenden Anspruchs nur untergeordnete Bedeutung hätten (vgl. nur BVerwG, Urteil
vom 29. April 1997 - 1 C 2.95 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 127 S. 9 m.w.N.).
So verhält es sich hier. Die Feststellungsklage bietet den sachgerechten und
effektiveren Rechtsschutz. Denn die Klägerin wäre ansonsten gehalten, jede
die Auswahl der tatsächlich zu überwachenden Übertragungswege betreffende
Entscheidung des Bundesnachrichtendienstes gesondert anzugreifen, obwohl
es ihr allein um die Klärung der Vorfrage geht, ob der Bundesnachrichtendienst
zu einer derartigen verbindlichen Entscheidung befugt ist. Die Feststellungsklage trägt dem Rechtsschutzinteresse der Klägerin sachgerecht und in vollem
Umfang Rechnung.

57

b) Die Feststellungsklage ist unbegründet, da dem Bundesnachrichtendienst für
die Auswahl der tatsächlich zu überwachenden Übertragungswege gegenüber
dem verpflichteten Telekommunikationsunternehmen eine Verwaltungsaktsbefugnis zusteht.

58

Die Befugnis der Verwaltung, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Mittels des
Verwaltungsakts zu bedienen (sog. Verwaltungsaktsbefugnis), muss nicht ausdrücklich in der gesetzlichen Grundlage erwähnt sein, die in materieller Hinsicht
zu einem Eingriff ermächtigt. Denn als Handlungsform, in der die Verwaltung
Privatpersonen in der Regel gegenübertritt, ist der Verwaltungsakt allseits bekannt. Es reicht aus, wenn sich die Verwaltungsaktsbefugnis dem Gesetz im
Wege der Auslegung entnehmen lässt (stRspr, BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2011 - 6 C 39.10 - BVerwGE 141, 243 Rn. 14 f.).

59

In diesem Sinne ergibt sich die Befugnis des Bundesnachrichtendienstes zur
rechtsverbindlichen Entscheidung über die tatsächlich zu überwachenden Übertragungswege gegenüber der Klägerin aus § 11 Abs. 1 G 10 und § 10 Abs. 2
Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 G 10. Nach § 11 Abs. 1 G 10 ist die aus der Anordnung sich ergebende Beschränkungsmaßnahme unter Verantwortung der Behörde, auf deren Antrag die Anordnung ergangen ist, und unter Aufsicht eines

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