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Beschluss

Der Streitwert wird für das Verfahren auf 65 000 € festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 und § 39 Abs. 1 GKG. Danach
sind für die mit der Anfechtungsklage angegriffenen neun Verpflichtungsanordnungen und für die zum Gegenstand der Feststellungsklage gemachten vier EMails nebst Statustabellen jeweils 5 000 € festzusetzen. Der Streitwert beläuft
sich dementsprechend auf 65 000 €.

Prof. Dr. Kraft

Dr. Heitz

Dr. Tegethoff

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