- 29 - Beschluss Der Streitwert wird für das Verfahren auf 65 000 € festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 und § 39 Abs. 1 GKG. Danach sind für die mit der Anfechtungsklage angegriffenen neun Verpflichtungsanordnungen und für die zum Gegenstand der Feststellungsklage gemachten vier EMails nebst Statustabellen jeweils 5 000 € festzusetzen. Der Streitwert beläuft sich dementsprechend auf 65 000 €. Prof. Dr. Kraft Dr. Heitz Dr. Tegethoff