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Der Bundesnachrichtendienst bestimmt mit den Statustabellen, die den streitgegenständlichen E-Mails angehängt waren, nicht die Art der Ausleitungsmethode (vgl. dazu oben II 1. b, dd, (3)), sondern wählt diejenigen in den Beschränkungsanordnungen bezeichneten Übertragungswege aus, die tatsächlich
unter Berücksichtigung des jeweils in diesen Anordnungen festgelegten Anteils
überwacht werden sollen. Hierauf bezieht sich das Feststellungsbegehren der
Klägerin. Das konkrete und feststellungsfähige Rechtsverhältnis zwischen der
Klägerin und der Beklagten beruht auf den Verpflichtungsanordnungen und den
für das Verhältnis zwischen dem Verpflichteten und der berechtigten Stelle
maßgebenden Vorschriften des Artikel 10-Gesetzes.
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Das von der Klägerin geltend gemachte berechtigte Interesse, das jedes als
schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch
ideeller Art einschließt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 2016 - 6 C
66.14 [ECLI:DE:BVerwG:2016:160316U6C66.14.0] - Buchholz 422.1 Presserecht Nr. 15 Rn. 16 und vom 26. Januar 1996 - 8 C 19.94 - BVerwGE 100, 262
<271>), ist in der Wiederholungsgefahr begründet. Es ist zu erwarten, dass
auch zukünftig gegenüber der Klägerin Verpflichtungsanordnungen aufgrund
von strategischen Beschränkungsmaßnahmen ergehen werden, die Anlass für
den Bundesnachrichtendienst zur Auswahl der tatsächlich zu überwachenden
Übertragungswege geben werden.
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Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht der in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO
normierte Grundsatz der Subsidiarität nicht entgegen. Die Vorschrift, derzufolge
die Feststellung eines Rechtsverhältnisses nicht begehrt werden kann, soweit
der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen
kann oder hätte verfolgen können, ist ihrem Zweck entsprechend einschränkend auszulegen und anzuwenden. Droht keine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und die
Durchführung eines Vorverfahrens, steht § 43 Abs. 2 VwGO der Feststellungsklage ebenso wenig entgegen wie in Fällen, in denen diese den effektiveren
Rechtsschutz bietet. Kann die zwischen den Parteien streitige Frage sachgerecht und ihrem Rechtsschutzinteresse voll Rechnung tragend durch Feststellungsurteil geklärt werden, verbietet es sich, die Klägerin auf eine Gestaltungs-