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nische Einrichtungen zur Umsetzung gesetzlich vorgesehener Maßnahmen zur
Überwachung der Telekommunikation vorzuhalten und organisatorische Vorkehrungen für deren unverzügliche Umsetzung zu treffen hat. Die Mitwirkungspflichten sind nicht als Sonderopfer, sondern als Bestandteil der Rahmenbedingungen für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten und deren Mitwirkung hieran anzusehen. Allein die gemeinwohlbezogene Zielsetzung der Mitwirkungspflicht gebietet es nicht, hierfür einen Kostenersatz vorzusehen; der
Gesetzgeber kann die mit der Erfüllung der Mitwirkungsverpflichtung verbundenen Kosten entsprechend der Privatisierung des Telekommunikationssektors
insgesamt in den Markt verlagern (s. BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR
256, 263, 586/08 - BVerfGE 125, 260 <361 f.>).

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2. Die Klage, mit der die Klägerin die Feststellung begehrt, nicht durch die mittels E-Mails des Bundesnachrichtendienstes übersandten Statustabellen zur
Umsetzung von Maßnahmen der Fernmeldeüberwachung verpflichtet zu werden, ist ebenfalls zulässig (a), aber unbegründet (b).

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a) Die Feststellungsklage ist zulässig. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch eine
aufgrund eines berechtigten Interesses legitimierte Klage die Feststellung des
Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses - auch eines in der
Vergangenheit liegenden - begehrt werden. Unter einem Rechtsverhältnis sind
die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von natürlichen oder juristischen Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Die Beteiligten müssen über die Anwendung einer Rechtsnorm
auf einen bestimmten, überschaubaren, gerade auch den jeweiligen Kläger betreffenden Sachverhalt streiten und dürfen den Verwaltungsgerichten nicht lediglich abstrakte Rechtsfragen, die sich auf der Grundlage eines nur erdachten
oder als möglich vorgestellten Sachverhalts stellen, zur Klärung vorlegen (vgl.
BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 2017 - 6 C 46.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:
251017U6C46.16.0] - NJW 2018, 716 Rn. 12 und vom 14. Dezember 2016
- 6 A 9.14 - BVerwGE 157, 8 Rn. 12 m.w.N.).

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