- 24 -
vom 2. März 2010 - 1 BvR 256, 263, 586/08 - BVerfGE 125, 260 <360>
m.w.N.).
50
Die Mitwirkungsverpflichtung legitimiert sich aus der Zielsetzung der strategischen Fernmeldeüberwachung. Sie dient nach ihrem gesetzlichen Zweck der
Gewinnung von Erkenntnissen über bestimmte, von außen auf die Bundesrepublik Deutschland zukommende Gefahren. Sie ist ein Hilfsmittel des Bundesnachrichtendienstes, um diese Gefahren aufzuklären und die gewonnenen Erkenntnisse in Lageberichte, Analysen und Berichte über Einzelvorkommnisse
umzusetzen, deren Adressat die Bundesregierung ist; diese soll in den Stand
versetzt werden, die Gefahrenlagen rechtzeitig zu erkennen und ihnen (politisch) zu begegnen (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 - 6 A 1.07 - BVerwGE
130, 180 Rn. 29). Die strategische Fernmeldeüberwachung stützt sich damit auf
vernünftige Gründe des Allgemeinwohls, für deren Förderung sie geeignet und
auch notwendig ist. Weniger eingreifende Regelungen, die ebenso effektiv sind,
sind nicht ersichtlich. Da die internationalen Telekommunikationsbeziehungen
seit der Privatisierung des Telekommunikationssektors nicht mehr über staatliche Einrichtungen abgewickelt werden, ist die Beklagte ohne Zugriffsmöglichkeit und ohne Mitwirkung der verpflichteten Telekommunikationsdienstleister
nicht zur Durchführung der Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikationsverkehre in der Lage.
51
Die Mitwirkungspflicht wirkt für die Telekommunikationsunternehmen typischerweise weder in technischer noch in finanzieller Hinsicht übermäßig belastend,
sodass der Eingriff auch verhältnismäßig im engeren Sinne ist. Die Verpflichtung, die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen, ist für das Unternehmen zwar mit Handlungs- bzw. Duldungspflichten
verbunden. Die zur Umsetzung notwendigen Maßnahmen an dessen Hardoder Software (je nach Ausleitungsmethode) stellen aber - wie auch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung für die streitgegenständlichen Verpflichtungsanordnungen bestätigt hat - grundsätzlich keine besonderen Anforderungen dar. Anhaltspunkte für eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung sind
ebenfalls nicht ersichtlich, auch soweit nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG der
Verpflichtete ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahme auf eigene Kosten tech-