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kommunikationsnetzes (vgl. nur Schütz, in: Geppert/Schütz, Beck´scher TKGKommentar, 4. Aufl. 2013, § 3 Rn. 86 f.). Die Ausleitung der überwachten Telekommunikationsverkehre wird im hier vorliegenden Fall an den von dem Netzbetreiber gemieteten Leitungen vorgenommen. Diese Leitungen befinden sich
zwar im Herrschaftsbereich der Klägerin. Jedoch werden auf ihnen Telekommunikationsverkehre nur desjenigen Netzes abgewickelt, dessen Betreiber die
Leitung und den Portanschluss gemietet hat. Die Leitung, auf die der Bundesnachrichtendienst zugreift, ist somit demjenigen Übertragungsweg des Netzbetreibers zuzuordnen, auf dem die von einem Absender in den Verkehr gebrachte Telekommunikation an den DE-CIX übermittelt wird. Die Beschränkungsanordnungen sehen die Überwachung sämtlicher Leitungen vor, die von einem
Netzbetreiber für sein mit der AS-Nummer identifiziertes Netz an einem über die
Lokation bezeichneten Subknotenpunkt gemietet worden sind.

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ee) Gegen die Mitwirkungsverpflichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 3 und 5 G 10 bestehen aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Bedenken. Als Maßstab kommt
die in Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit, nicht aber
- entgegen der Auffassung der Klägerin - Art. 14 Abs. 1 GG in Betracht. Die
Mitwirkungsverpflichtung greift nicht in eigentumsrechtlich geschützte Rechtspositionen ein, zu denen die Möglichkeit der mitwirkungsbedingten Minderung
von Umsatz- oder Gewinnchancen ohnehin nicht zählen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1997 - 2 BvR 1915/91 - BVerfGE 95, 173 <187 f.>).

48

Die Regelungen in § 2 Abs. 1 Satz 3 und 5 G 10 ermöglichen der Beklagten, die
personellen und sächlichen Ressourcen sowie das vorhandene Wissen des
verpflichteten Unternehmens in Anspruch zu nehmen und auf die im Zuge der
Berufsausübung dort vorhandenen Telekommunikationsverkehre zuzugreifen.
Sie stehen daher in engem Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs der
Klägerin, lassen objektiv deutlich eine berufsregelnde Tendenz erkennen und
greifen in die Berufsfreiheit ein.

49

Der Eingriff ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Er ist durch vernünftige
Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt und zur Erreichung des Eingriffsziels
geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne (vgl. BVerfG, Urteil

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