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gen Kopien der auf den überwachten Übertragungswegen abgewickelten Telekommunikationsverkehre allein aufgrund des Splittens des Lichtsignals zugeleitet. Da nach den übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung beide Arten gleichermaßen geeignet und andere Methoden
zwar denkbar, aber nicht praktikabel sind, ist die Klägerin in der Lage, das Mittel
zur Erfüllung ihrer Bereitstellungspflicht selbst festzulegen.
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(4) Die Klägerin kann die Rechtmäßigkeit der Verpflichtungsanordnungen nicht
mit dem Argument infrage stellen, die Ausleitung der Datenströme erfolge nicht
an Übertragungswegen. Die von einer Überwachungsmaßnahme nach § 5
Abs. 1 G 10 erfassten Übertragungswege sind nach § 10 Abs. 4 Satz 2 G 10 in
der Beschränkungsanordnung zu bestimmen. Sie sind gemäß § 10 Abs. 4
Satz 3 G 10 für die Berechnung des Anteils an der Übertragungskapazität erforderlich, die ihnen zur Verfügung steht. Auch § 27 Abs. 2 TKÜV geht hiervon
aus, weil die Pflicht zur Bereitstellung der vollständigen Kopie der Telekommunikation sich auf die "in der Anordnung bezeichneten Übertragungswege" bezieht. Da die Beschränkungsanordnungen die Rechtsstellung der Klägerin nicht
berühren (s. oben II 1. b, aa), hat sie bei der Erfüllung ihrer Mitwirkungsverpflichtung die Überwachungsmaßnahme so zugrunde zu legen, wie sie in der
Beschränkungsanordnung vorgesehen ist.
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Im Übrigen findet die Ausleitung der Telekommunikation tatsächlich an einem
Übertragungsweg statt. Übertragungswege sind die Telekommunikationsleitungen, über die derjenige Datenstrom geleitet wird, der nach Verdoppelung dem
Bundesnachrichtendienst zugeleitet werden soll (s. BVerwG, Urteil vom 28. Mai
2014 - 6 A 1.13 - BVerwGE 149, 359 Rn. 24). Zu ihrer Bestimmung kann auf die
Definition in § 3 Nr. 28 TKG zurückgegriffen werden. Es handelt sich um Telekommunikationsanlagen in Form von Kabel- oder Funkverbindungen mit ihren
übertragungstechnischen Einrichtungen als Punkt-zu-Punkt- oder Punkt-zuMehrpunktverbindungen mit einem bestimmten Informationsdurchsatzvermögen
einschließlich ihrer Abschlusseinrichtungen. Sie sind von End- und Vermittlungseinrichtungen abzugrenzen, die an den Übertragungsweg anschließen
(vgl. Lünenbürger/Stamm, in: Scheurle/Mayen [Hrsg.], TKG, 3. Aufl. 2018, § 3
Rn. 81 f.). Übertragungswege sind zudem notwendiger Bestandteil eines Tele-