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die Überwachung entsprechend den Anforderungen der berechtigten Stelle ermöglichen können (BT-Drs. 12/6853 S. 43). Da jede aufzuerlegende Handlungs- und Duldungspflicht einen selbständigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin darstellt, ist § 2 Abs. 1 Satz 5 G 10 dahin auszulegen, dass
den Eingriff intensivierende Handlungs- und Duldungspflichten nach Maßgabe
von § 110 TKG und § 27 TKÜV nur dann auferlegt werden können, wenn sie
sich für die Durchführung der Überwachungsmaßnahme als notwendig erweisen. Können - wie hier - die zu überwachenden Telekommunikationsverkehre
jedoch unmittelbar in ein Rechenzentrum des Bundesnachrichtendienstes geleitet werden, reicht die Auferlegung der Bereitstellungspflicht nach Maßgabe von
§ 27 Abs. 2 TKÜV aus. Denn auch in diesem Fall obliegt die Einhaltung der in
der Beschränkungsanordnung festgelegten Vorgaben, welches Zielgebiet und
welcher Anteil der auf diesen Übertragungswegen zur Verfügung stehenden
Übertragungskapazität überwacht werden darf, dem Bundesnachrichtendienst.
Dieser hat hierfür geeignete Geräte einzusetzen, die solche Telekommunikation
spurenlos vernichtet, die nicht von der Anordnung umfasst ist (S. 6 der Begründung zum Entwurf der Ersten Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung zu § 27 Abs. 1 TKÜV-E, wonach die Überprüfung, ob der Bundesnachrichtendienst diese Vorgaben einhält, durch die durch
das G 10 bestimmten Kontrollgremien erfolgt).

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(3) Am Maßstab des Bestimmtheitsgrundsatzes bestehen keine Bedenken,
dass die Verpflichtungsanordnungen nicht die Art der Ausleitungsmethode festlegen. Ein Verwaltungsakt kann lediglich das Ziel der Maßnahme vorgeben und
die Wahl der Mittel dem Adressaten überlassen, wenn das Mittel sich aus der
Sicht des Adressaten von selbst versteht oder der Verwaltungsaktadressat in
der Lage ist, das Mittel selbst festzulegen und dieses zur Zielerreichung geeignet ist (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 27. Mai 1983 - 7 C 41.80 - NVwZ 1984,
724 <725> und vom 25. Februar 1992 - 1 C 7.90 - BVerwGE 90, 53 <54>). So
verhält es sich hier.

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Als Arten der Ausleitung kommen sowohl das "Spiegeln" als auch das "Splitten"
in Betracht. Im streitgegenständlichen Zeitraum sind zunächst noch beide Arten
praktiziert worden. Zuletzt wurden dem Bundesnachrichtendienst die vollständi-

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