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Bundesministerium des Innern in dieser Situation erneut Verpflichtungsanordnungen gegenüber der Klägerin erlässt und diese als "Verpflichteter Telekommunikationsanbieter" bezeichnet, knüpft es für die Klägerin ersichtlich an die
bisherige Praxis an. Es lässt sich aufgrund dessen erkennen, dass die Klägerin
nach § 2 Abs. 1 Satz 3 G 10 verpflichtet ist, die Überwachung und Aufzeichnung zu ermöglichen und dem Bundesnachrichtendienst gemäß § 2 Abs. 1
Satz 5 G 10 i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG, § 27 Abs. 2 TKÜV eine vollständige Kopie der auf den angeordneten Übertragungswegen abgewickelten
Telekommunikationen an dem jeweiligen Subknotenpunkt der Klägerin als
Übergabepunkt im Inland bereitzustellen hat.
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Eine weitergehende Pflicht nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TKG, § 27 Abs. 3
TKÜV zur Duldung des Aufstellens und Betriebs von Geräten des Bundesnachrichtendienstes in ihren Räumlichkeiten wird der Klägerin mit den Verpflichtungsanordnungen nicht auferlegt und musste ihr auch nicht auferlegt werden.
Hintergrund dieser Duldungspflicht ist, dass dem Bundesnachrichtendienst nur
die Telekommunikation zur Auswertung zugeleitet werden soll, die das durch
die Anordnung bestimmte Zielgebiet betrifft und zwar nur in dem gemäß § 10
Abs. 4 Satz 3 und 4 G 10 festgesetzten Umfang. Ein Aussortieren der Telekommunikationsverkehre durch den verpflichteten Betreiber kommt nicht in Betracht, es obliegt allein dem Bundesnachrichtendienst. Der Einsatz "versiegelter" Geräte in den Räumlichkeiten des verpflichteten Unternehmens ist eine von
mehreren technischen Möglichkeiten, um dem Bundesnachrichtendienst dieses
Aussortieren zu ermöglichen und erfordert deshalb die Normierung einer entsprechenden Duldungspflicht. Dies ergibt sich im Einzelnen aus der Begründung zum Entwurf der Ersten Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (s. S. 6 zu § 27 Abs. 2 TKÜV-E).
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Die Auferlegung einer solchen Duldungspflicht des nach § 2 Abs. 1 Satz 3 G 10
Verpflichteten steht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 5 G 10 unter dem Vorbehalt, dass
die Erfüllung der Mitwirkungspflicht die Duldung des Einsatzes solcher Geräte
in den Räumlichkeiten des Verpflichteten erfordert. Die Regelung soll gewährleisten, dass die Betreiber von Fernmeldeanlagen ihre technischen Einrichtungen so gestalten können, dass sie mit dem Angebot von Dienstleistungen auch