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(2) Die inhaltlich hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts setzt gemäß
§ 37 Abs. 1 VwVfG voraus, dass die von der Behörde getroffene Regelung für
den Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er
sein Verhalten danach richten kann. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus
dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie
den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils
anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen
Rechts (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 6 C 20.02 BVerwGE 119, 282 <284>).
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Gemessen hieran sind die Verpflichtungsanordnungen noch hinreichend bestimmt. Sie enthalten zwar weder einen Tenor, in dem die einzelnen Verpflichtungen aufgeführt sind, noch eine Begründung. Ihrem Wortlaut lässt sich aber
entnehmen, dass die Klägerin als Verpflichtete an der Durchführung der jeweils
zugrunde liegenden Beschränkungsanordnung mitzuwirken hat. Sie bezeichnen
die Klägerin als Verpflichtete und benennen eine konkrete Überwachungsmaßnahme, auf die sich die Verpflichtung bezieht. Darüber hinaus erweisen sich die
Verpflichtungsanordnungen hinsichtlich ihres konkreten Regelungsgehalts als
auslegungsbedürftig, da sie nicht ohne Weiteres erkennen lassen, welche der in
§ 2 Abs. 1 Satz 3 G 10 enthaltenen Verpflichtungen und hieran anknüpfenden
Handlungs- und/oder Duldungspflichten die Klägerin nach § 2 Abs. 1 Satz 5
G 10 i.V.m. § 110 TKG und § 27 TKÜV zu erfüllen hat. Nach § 133 BGB kommt
es für die Auslegung nicht auf den wirklichen Willen des Erklärenden, sondern
darauf an, wie der Empfänger die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der für ihn erkennbaren Umstände bei objektiver Betrachtung
verstehen musste; zu bestimmen ist der objektive Erklärungsgehalt der Maßnahme (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 - 6 C 3.16 [ECLI:DE:
BVerwG:2017:210617U6C3.16.0] - BVerwGE 159, 148 Rn. 14 m.w.N.).
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Den streitgegenständlichen Verpflichtungsanordnungen gingen vergleichbare
Verpflichtungsanordnungen voraus, die bereits umgesetzt wurden. Wenn das