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rin nicht geltend machen, die durch die Beschränkungsanordnung zugelassene
Überwachung betreffe keine Übertragungswege (4).

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(1) Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 G 10 kann verpflichtet werden, wer geschäftsmäßig
Telekommunikationsdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste
mitwirkt. Zur Bestimmung des Adressatenkreises einer Verpflichtungsanordnung kann auf die Legaldefinitionen des Telekommunikationsgesetzes zurückgegriffen werden (vgl. Huber, in: Schenke/Graulich/Ruthig [Hrsg.], Sicherheitsrecht des Bundes, 1. Aufl. 2014, § 2 G 10 Rn. 10 f.). Telekommunikationsdienste sind nach § 3 Nr. 24 TKG in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die
ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen.
Geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten ist das nachhaltige Angebot von Telekommunikation für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht (§ 3 Nr. 10 TKG). In diesem Sinne wirkt die Klägerin jedenfalls an
der geschäftsmäßigen Erbringung von Telekommunikationsdiensten mit, weil
sie die Zusammenschaltung von Telekommunikationsnetzen und damit die
netzübergreifende Übertragung von Signalen ermöglicht. § 26 TKÜV steht der
Annahme, dass die Klägerin nach § 2 Abs. 1 Satz 3 G 10 verpflichtet werden
kann, nicht entgegen. Nach § 26 Abs. 1 TKÜV gelten die §§ 26 ff. TKÜV für Betreiber von Telekommunikationsanlagen, die der Bereitstellung von internationalen leitungsgebundenen Telekommunikationsbeziehungen dienen, soweit eine
gebündelte Übertragung erfolgt und Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbracht werden. Die Klägerin betreibt im Sinne dieser Norm eine Telekommunikationsanlage, da sie mit der technischen Einrichtung des DE-CIX als
Nachrichten identifizierbare optische Signale vermittelt (s. § 3 Nr. 23 TKG). Diese Anlage dient der Bereitstellung internationaler leitungsgebundener Telekommunikationsbeziehungen i.S.v. § 26 Abs. 1 TKÜV, da die Vermittlung im
Rahmen einer gebündelten Übertragung erfolgt und im Zusammenhang mit der
Erbringung von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit steht (vgl. § 3
Nr. 17a TKG sowie zum Begriff der Öffentlichkeit BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2008 - 6 C 38.07 - Buchholz 442.066 § 10 TKG Nr. 2 Rn. 30 ff.;
Lünenbürger/Stamm, in: Scheurle/Mayen [Hrsg.], TKG, 3. Aufl. 2018, § 3
Rn. 40, 47).

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