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Dauer der Maßnahme, die jeweils erfassten Übertragungswege sowie die berechtigte Stelle ergeben.

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Weitergehende Angaben waren der Klägerin nicht mitzuteilen, da sie für die
Erfüllung der Mitwirkungsverpflichtung keine Bedeutung haben. Die von der
Überwachungsmaßnahme erfassten internationalen Kommunikationsbeziehungen (s. § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 G 10) betreffen den Gegenstand der Überwachung, nicht aber ihre technische Durchführung. Ebenso wenig muss die Mitteilung Angaben über die nach § 15 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 G 10 erforderliche Befassung der G 10-Kommission vor Vollzug der Überwachungsanordnung
enthalten. Die Befassung der G 10-Kommission dient der prozeduralen Absicherung der Rechtmäßigkeit heimlicher staatlicher Überwachungsmaßnahmen
und damit dem Schutz der von den Überwachungsmaßnahmen Betroffenen,
indem sie über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von konkreten Beschränkungsmaßnahmen entscheidet (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 20. September
2016 - 2 BvE 5/15 - BVerfGE 143, 1 Rn. 54), aber nicht dem Schutz des verpflichteten Telekommunikationsunternehmens. Als verfahrensrechtliches Instrument der Absicherung der Rechtmäßigkeit der Beschränkungsanordnung ist
sie nicht mit einer Überwachungsgenehmigung gleichzustellen. Der Hinweis der
Klägerin auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom
4. Dezember 2015 - 47143/06 - (NLMR 6/2015-EGMR Rn. 269 ff.), wonach bei
der geheimen Überwachung von Privatpersonen den Betreibern von Kommunikationsdiensten vor einem Zugriff auf die Daten durch die Sicherheitsbehörden
die Überwachungsgenehmigung zur Kenntnis zu geben ist, führt mangels Vergleichbarkeit mit der vorliegenden Sach- und Rechtslage nicht weiter.

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dd) Die Verpflichtungsanordnungen genügen in materieller Hinsicht den gesetzlichen Vorgaben. Die Klägerin kann nach § 2 Abs. 1 Satz 3 G 10 verpflichtet
werden (1). Der Regelungsgehalt der Verpflichtungsanordnungen erstreckt sich
in noch hinreichend bestimmter Weise auf die Pflicht, die Überwachung und
Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen und die auf den Übertragungswegen abgewickelte Telekommunikation dem Bundesnachrichtendienst
als Kopie bereitzustellen (2). Der Bestimmung der Art der Ausleitungsmethode
bedurfte es in den Verpflichtungsanordnungen nicht (3). Ferner kann die Kläge-

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