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(BGBl. I S. 3083). Die dort normierten Handlungs- und Duldungspflichten sind
von dem verpflichteten Unternehmen zu erfüllen, soweit dies erforderlich ist,
damit die berechtigte Stelle die angeordnete Überwachung durchführen kann.

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cc) Die Verpflichtungsanordnungen sind formell rechtmäßig. Zuständig für ihren
Erlass ist die für die Anordnung der Beschränkungsmaßnahme nach § 10
Abs. 1 G 10 zuständige Stelle (hier das Bundesministerium des Innern), da
nach § 2 Abs. 1 Satz 3 G 10 die Verpflichtung nur "auf Anordnung" erfolgen
kann.

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Die Verpflichtungsanordnungen wurden ordnungsgemäß bekannt gegeben. Die
Bekanntgabe muss von der zuständigen Behörde veranlasst, nicht aber notwendigerweise von ihr selbst vorgenommen werden; ausreichend ist, wenn sie
auf Veranlassung der erlassenden Behörde und mit deren Wissen und Wollen
durch eine andere Behörde erfolgt (BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 1997 - 1 B
129.96 - Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 11 S. 20; Ramsauer, in:
Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 41 Rn. 7). So verhält es sich hier.
Die Verpflichtungsanordnungen sind auf Veranlassung des Bundesministeriums
des Innern vom Bundesnachrichtendienst der Klägerin übersandt worden.

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Die Beklagte hat der Klägerin mit den Verpflichtungsanordnungen nach § 10
Abs. 6 Satz 1 G 10 die jeweils zugrunde liegenden Beschränkungsanordnungen
insoweit mitgeteilt, als dies erforderlich ist, um ihr die Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu ermöglichen. Da sich die Verpflichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 3 G 10
auf die Durchführung der Maßnahme bezieht, sind dem Verpflichteten die für
den Umfang der Überwachungsmaßnahme betreffenden Angaben aus der Beschränkungsanordnung mitzuteilen. In den Fällen des § 5 G 10 bedarf es nur
der Mitteilung des Grundes der Beschränkungsmaßnahme i.S.v. § 5 Abs. 1
Satz 1 und 3 Nr. 1 bis 8 G 10, ihrer Dauer, der von der Anordnung erfassten
Übertragungswege sowie der zur Überwachung berechtigten Stelle. Diesen Anforderungen hat die Beklagte Rechnung getragen. Die Klägerin hat mit jeder
Verpflichtungsanordnung von dem Anordnungsschreiben, das der Überwachungsmaßnahme zugrunde liegt, Kenntnis erhalten, aus dem sich Grund und

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