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gesetzlichen Vorschriften für eine Verletzung des unter Strafandrohung gestellten Verbots, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften jugendgefährdende
Schriften zu vertreiben, einzustehen und daher die von ihm vertriebenen Schriften einer Prüfung zu unterziehen hat (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1988 - 1 BvR 1548/82 - BVerfGE 77, 346 <354>). Ebenso wenig ist die
Tätigkeit der Klägerin mit der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten vermittelnden Tätigkeit eines Verlages im Wirkbereich der Kunst (vgl. dazu BVerfG,
Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1783/05 - BVerfGE 119, 1 <22>), mit der
von Art. 8 GG erfassten Stellung eines Versammlungsveranstalters (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 BvR 2492/08 - BVerfGE 122, 342
<358 f.>) oder mit den von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unter dem Gesichtspunkt
der Wissenschaftsfreiheit gewährleisteten Stellung der Universitäten und Fakultäten (dazu BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 1963 - 1 BvR 316/60 BVerfGE 15, 256 <262> und vom 27. Juni 2013 - 1 BvR 1501/13 - NVwZ 2013,
1145 <1146>) vergleichbar.
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bb) Die Verpflichtungsanordnungen beruhen auf § 2 Abs. 1 Satz 3 und 5 G 10.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 G 10 hat, wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, der berechtigten Stelle auf Anordnung Auskunft über die näheren Umstände der nach Wirksamwerden der Anordnung durchgeführten Telekommunikation zu erteilen,
Sendungen, die ihm zur Übermittlung auf dem Telekommunikationsweg anvertraut sind, auszuhändigen sowie die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen. Ermöglichen im Sinne der letztgenannten Verpflichtung bedeutet, dass das verpflichtete Unternehmen die Voraussetzungen
für die Überwachung und Aufzeichnung zu schaffen hat. Den gesetzlichen
Rahmen für die Vorkehrungen, die das Unternehmen zur Erfüllung dieser Mitwirkungsverpflichtung für die technische und organisatorische Umsetzung zu
treffen hat, legt § 2 Abs. 1 Satz 5 G 10 fest. Diese Norm verweist auf § 110
TKG und die dazu erlassene Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation
(Telekommunikations-Überwachungsverordnung - TKÜV) in der hier maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2005 (BGBl. I
S. 3136), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 25. Dezember 2008