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Die fehlende Verantwortung des verpflichteten Telekommunikationsunternehmens ist vor dem Hintergrund der im Jahre 1994 abgeschlossenen Privatisierung des Fernmeldewesens zu sehen. Die Bedingungen für die Überwachung
des Fernmeldeverkehrs haben sich geändert. An die Stelle der nach Art. 87
Abs. 1 Satz 1 GG in der bis zum 2. September 1994 geltenden Fassung zur
bundeseigenen Verwaltung gehörenden Deutschen Bundespost, die nach dem
bis zum 31. Dezember 1994 geltenden § 1 Abs. 1 Satz 1 des Fernmeldeanlagengesetzes das Fernmeldemonopol innehatte, sind nach Abschluss der Postreform die privaten Diensteanbieter getreten. Während vor der Postreform die
Daten, auf die im Rahmen der Überwachung zugegriffen werden sollte, sich
noch in der Herrschaftsgewalt der Deutschen Bundespost befanden und so für
die Nachrichtendienste ein einfacherer und erleichterter Zugriff möglich war
(vgl. dazu BT-Drs. V/1880 S. 9 sowie BVerfG, Beschlüsse vom 20. Juni 1984
- 1 BvR 1494/78 - BVerfGE 67, 157 <172> und vom 25. März 1992 - 1 BvR
1430/88 - BVerfGE 85, 386 <396 f.>), muss die Beklagte nunmehr auf die Daten in der Verfügungsgewalt privater Telekommunikationsunternehmen zugreifen. Der Gesetzgeber hat den geänderten Bedingungen dadurch Rechnung
getragen, dass er aufgrund der objektiv-rechtlichen Dimension des Art. 10
Abs. 1 GG in Erfüllung seiner Schutzpflicht den Telekommunikationsunternehmen nach den §§ 88, 109 und 109a des Telekommunikationsgesetzes vom
22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) i.d.F. des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1818 - TKG) die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses sowie weitere Verpflichtungen zum Schutze der Vertraulichkeit der übermittelten Verkehre zu
Gunsten der Kommunikationsteilnehmer auferlegt hat (vgl. dazu Mayen, in:
Scheurle/Mayen [Hrsg.], TKG, 3. Aufl. 2018, § 88 Rn. 15; Bock, in:
Geppert/Schütz [Hrsg.], Beck'scher TKG-Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 88 Rn. 4).
Diese Schutzpflichten sind am Maßstab des Art. 10 Abs. 1 GG erforderlich,
aber auch ausreichend; einer Einbeziehung der Inhaber von Übermittlungs- und
Vermittlungseinrichtungen in den Schutzbereich des Grundrechts bedarf es
darüber hinaus nicht.
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Die fehlende Verantwortung und Haftung unterscheidet die Klägerin von einem
Presse-Grossisten. Dieser kann sich auf den durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Schutz der Freiheit des Pressewesens berufen, da er nach den