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124, 43 <55 f.> und vom 13. November 2010 - 2 BvR 1124/10 - WM 2011, 211
<212>). Eine Geltendmachung der Rechte der Kommunikationsteilnehmer
durch die Klägerin als Sachwalterin scheidet daher ebenso aus wie die Annahme, der Klägerin könnten die Telekommunikationsverkehre als eigene zugerechnet werden. Letzteres kommt ohnehin nicht in Betracht, weil die Klägerin
auf den Inhalt der Kommunikation und deren Umstände keinen Einfluss hat und
sich ihre Tätigkeit auf die rein technische Durchleitung der Kommunikationsverkehre beschränkt.
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Der Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation vor einer staatlichen Kenntnisnahme gebietet es auch nicht, bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs
auf der Grundlage von § 5 G 10 die von den Grundrechtsträgern eingeschalteten Übermittler ihrer Kommunikation in den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1
GG einzubeziehen. Denn den zur Mitwirkung bei der Durchführung strategischer Beschränkungsmaßnahmen verpflichteten Telekommunikationsdienstleistern kommt lediglich die Funktion von Hilfspersonen zu, deren Inpflichtnahme
für die nachrichtendienstliche Aufgabenerfüllung durch staatliche Behörden erforderlich ist (zum Begriff der Inpflichtnahme s. Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht II, 7. Aufl. 2010, § 91 Rn. 48 ff.). Der Staat ordnet die Beschränkungsmaßnahme und den damit verbundenen Eingriff an, ohne dass dem nach
§ 2 Abs. 1 Satz 3 G 10 Verpflichteten ein Handlungsspielraum hinsichtlich des
"Ob" der Mitwirkung an der angeordneten Beschränkungsmaßnahme zukommt.
Die Verpflichteten haben ihrer Mitwirkungsverpflichtung die Überwachungsmaßnahme so zugrunde zu legen, wie sie in der Beschränkungsanordnung
festgelegt ist. Die Erfassung der Telekommunikationsverkehre auf der Grundlage einer solchen Überwachungsanordnung nach § 5 Abs. 1 G 10 ist daher allein der Beklagten zuzurechnen, die die Verantwortung hierfür trägt (s. dazu
BVerfG, Urteile vom 12. März 2003 - 1 BvR 330/96, 348/99 - BVerfGE 107, 299
<313 f.> und vom 2. März 2010 - 1 BvR 256, 263, 586/08 - BVerfGE 125, 260
<311>). Das verpflichtete Telekommunikationsunternehmen trägt keine Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme und haftet nicht für deren
Rechtswidrigkeit gegenüber seinen Kunden.