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ordnung weist - anders als die Verpflichtungsanordnung - keine berufsregelnde
Tendenz auf, da sie die sachbezogene Befugnis zur Beschränkung des Fernmeldegeheimnisses aus Anlass einer konkreten Überwachungsmaßnahme enthält (s. oben II 1. a) und sich nicht an das verpflichtete Unternehmen richtet. Sie
ermächtigt die berechtigte Stelle zur Durchführung der Überwachungsmaßnahme, legt aber dem nach § 2 Abs. 1 Satz 3 und 5 G 10 zu verpflichtenden
Telekommunikationsdiensteanbieter keine Mitwirkungspflichten auf, die seine
Berufsausübung betreffen. Eine solche Eingriffswirkung entfaltet erst die zur
Durchführung der Überwachungsmaßnahme erlassene Verpflichtungsanordnung.

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(2) Der durch die Beschränkungsanordnungen gestattete Eingriff in das Fernmeldegeheimnis berührt die Rechtsstellung der Klägerin nicht. Sie kann sich in
ihrer Eigenschaft als Betreiberin einer Vermittlungseinrichtung nicht auf den
Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG berufen, da dieses Grundrecht nicht den
Übermittler der Kommunikation schützt.

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Art. 10 Abs. 1 GG gewährleistet das Telekommunikationsgeheimnis, das die
unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mit
Hilfe des Telekommunikationsverkehrs (BVerfG, Urteil vom 2. März 2010
- 1 BvR 256, 263, 586/08 - BVerfGE 125, 260 <309> m.w.N.) vor einer Kenntnisnahme durch die öffentliche Gewalt schützt (BVerfG, Urteile vom 14. Juli
1999 - 1 BvR 2226/94 u.a. - BVerfGE 100, 313 <358> und vom 2. März 2010
- 1 BvR 256, 263, 586/08 - BVerfGE 125, 260 <309>). Das Grundrecht dient der
Aufrechterhaltung der Bedingungen einer freien Kommunikation. Sein Schutzbereich erfasst nicht nur die Inhalte der Kommunikation, sondern auch die Vertraulichkeit der näheren Umstände des Kommunikationsvorgangs (BVerfG, Urteile vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 u.a. - BVerfGE 100, 313 <358>; vom
12. März 2003 - 1 BvR 330/96, 348/99 - BVerfGE 107, 299 <312 f.> und vom
2. März 2010 - 1 BvR 256, 263, 586/08 - BVerfGE 125, 260 <309>; Beschluss
vom 20. Juni 1984 - 1 BvR 1494/78 - BVerfGE 67, 157 <172>). Die Nutzung
des Kommunikationsmediums soll in allem vertraulich möglich sein. Mit dem
Grundrechtsschutz des Fernmeldegeheimnisses soll vermieden werden, dass
der Meinungs- und Informationsaustausch mittels Telekommunikationsanlagen

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