- 10 -

20

b) Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist unbegründet, da die Verpflichtungsanordnungen der Beklagten rechtmäßig gewesen sind (§ 113 Abs. 1 Satz 4
VwGO).

21

Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich auf die streitgegenständlichen Verpflichtungsanordnungen; eine inzidente Prüfung der ihnen zugrunde liegenden
Beschränkungsanordnungen findet nicht statt (aa). Die Verpflichtungsanordnungen haben ihre Ermächtigungsgrundlage in § 2 Abs. 1 Satz 3 und 5 G 10
(bb). Sie sind weder formell (cc) noch materiell-rechtlich (dd) rechtswidrig. Die
Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Verpflichtungsanordnungen sind mit
der in Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit vereinbar (ee).

22

aa) Der Umfang der gerichtlichen Kontrollbefugnis richtet sich nach § 113
Abs. 1 Satz 1 und 4 VwGO danach, ob die Klägerin durch einen hoheitlichen
Akt in ihren Rechten verletzt werden kann. Deshalb unterliegen die Verpflichtungsanordnungen der vollständigen gerichtlichen Kontrolle, da sie die Klägerin
in ihrer Berufsausübungsfreiheit verletzen können (s. oben II 1. a). Demgegenüber berühren die ihnen zugrunde liegenden Beschränkungsanordnungen die
durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Rechtsstellung der Klägerin nicht. Auch
kann sich die Klägerin nicht auf den Schutz des Fernmeldegeheimnisses nach
Art. 10 Abs. 1 GG berufen. Die Beschränkungsanordnungen unterliegen daher
nicht der gerichtlichen Kontrolle im vorliegenden Verfahren.

23

(1) Die Beschränkungsanordnungen verletzen die Klägerin nicht in ihrer Berufsausübungsfreiheit. Voraussetzung für einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG ist,
dass die Regelungen der Überwachungsanordnung nach § 5 Abs. 1 G 10 in
engem Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen und objektiv deutlich eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (zu diesen Anforderungen
BVerfG, Urteil vom 5. November 2014 - 1 BvF 3/11 - BVerfGE 137, 350 Rn. 69
sowie Nichtannahmebeschluss vom 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 - NVwZ
2012, 1535 <1536>; BVerwG, Urteil vom 20. März 2018 - 6 C 1.17 [ECLI:DE:
BVerwG:2018:200318U6C1.17.0] - NJW 2018, 1704 Rn. 24). Dies ist nicht der
Fall. Der sich aus § 5 G 10 ergebende Regelungsgehalt der Überwachungsan-

Select target paragraph3