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bb) Zum Zeitpunkt des Eintritts der Erledigung lagen die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anfechtungsklage vor. Die Klägerin kann als Adressatin der Verpflichtungsanordnungen gemäß § 42 Abs. 2 VwGO jedenfalls geltend machen,
in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit verletzt zu sein. Die der Klägerin auferlegten Pflichten
schränken ihre Berufsausübung ein, da deren Erfüllung die Inanspruchnahme
ihrer personellen und sächlichen Ressourcen sowie ihres Sachverstandes bedingt. Da die Verpflichtungsanordnungen nicht mit Rechtsbehelfsbelehrungen
versehen waren, lief nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO zum Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. der Einbeziehung in das Klageverfahren noch die Jahresfrist.
Die vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens war nach § 68
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO entbehrlich. Das für die Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche berechtigte Interesse i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO besteht aufgrund der Wiederholungsgefahr. Es ist anzunehmen, dass die Beklagte
gleichartige Verpflichtungsanordnungen auch zukünftig erlassen wird.

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cc) Der erstmals in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin erhobene
Einwand, die Überwachung des Bundesnachrichtendienstes beim DE-CIX im
Rahmen der Beschränkungsanordnungen erfasse auch ihre eigenen Telekommunikationsverkehre, kann nicht mit der gegen die Verpflichtungsanordnungen
gerichteten Fortsetzungsfeststellungsklage geltend gemacht werden. Die von
einer Überwachungsmaßnahme nach § 5 Abs. 1 G 10 Betroffenen sind darauf
verwiesen, Feststellungsklage nach § 43 VwGO zu erheben mit dem Ziel, die
Rechtswidrigkeit der Überwachungsmaßnahme feststellen zu lassen (vgl. dazu
BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 - 6 A 1.07 - BVerwGE 130, 180 Rn. 26).
Hierzu bedarf es eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses, das bei einem
feststellbaren Eingriff in das durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützte Fernmeldegeheimnis gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 6 A 9.14
[ECLI:DE:BVerwG:2016:141216U6A9.14.0] - BVerwGE 157, 8 Rn. 13 ff.). Die
Klägerin hat eine solche Feststellungsklage nicht erhoben. Sie kann deren Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht dadurch umgehen, dass sie in ihrer Eigenschaft als nach § 2 Abs. 1 Satz 3 G 10 in die Pflicht genommenes Unternehmen
Klage gegen die Verpflichtungsanordnungen erhebt und im Zuge dieses Verfahrens Rechte als betroffener Kommunikationsteilnehmer geltend macht.

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