Der Fahndungsbestand, mit dem abgeglichen werde, umfasse in Hessen die beiden
INPOL-Verbunddateien „Sachfahndung“ und „NSIS-Sachfahndung“. Nach einer Abfrage vom 17. Oktober 2007 umfasse der Gesamtdatenbestand von INPOL und im
Schengener Informationssystem (SIS) von Mitgliedstaaten der Europäischen Union
2.719.368 Kraftfahrzeugkennzeichen. Die große Zahl erkläre sich daraus, dass viele
Ausschreibungen über einige Jahre aufrechterhalten blieben. Vom Gesamtdatenbestand stammten 778.958 Kennzeichen aus dem deutschen Fahndungsbestand,
1.940.410 Kennzeichen aus dem SIS-Fahndungsbestand. Der größte Teil der Ausschreibungen entfalle auf die Anlässe „abhandengekommen durch“ (677.976), „ohne
Haftpflichtversicherung“ (72.348), „Amts-/Vollzugshilfe“ (15.786) sowie auf „sonstige
Fälle (ohne Grenzfahndung)“ (9.469).

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Für eine generelle Speicherung in Trefferfällen werde kein Anlass gesehen. Anders
sei es bei der Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung. Die Meldung über das
Antreffen führe dort je nach Ausschreibungskategorie zu Speicherungen in unterschiedlichen Spezialanwendungen nach Bundes- oder Landesrecht. Auch könnten
sich im Falle eines Zugriffs neue Erkenntnisse ergeben. Im Trefferfall liege es grundsätzlich im Ermessen der eingesetzten Polizeibeamten, ob und welche Informationen
sie speicherten. Alle Belastungen des Betroffenen, die sich aus einem Treffer ergäben, dürften aber ausschließlich der speziellen Rechtsgrundlage zugerechnet werden, die zur Ausschreibung im Fahndungsbestand geführt habe. Ein Zugriff auf weitere Dateien sei im Trefferfall regelmäßig nicht erforderlich. Sei es ausnahmsweise
erforderlich und praktikabel, dürften die Beamten jedoch nach § 25 Abs. 1 Satz 1
oder 2 HSOG unter Beachtung des Gebots der Zweckbindung alle polizeilichen Datenbestände nutzen. Es seien auch Datenerhebungen denkbar, namentlich Rückfragen bei der ausschreibenden Stelle. Eine abschließende Benennung aller in Betracht
kommenden Datenquellen sei nicht möglich.

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b) Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1) sei unbegründet. Ein
Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung liege nicht nur in den Trefferfällen vor, sondern auch dann, wenn der Abgleich negativ ausfalle. Der Eingriff sei
jedoch gerechtfertigt.

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aa) § 14 Abs. 5 HSOG sei formell verfassungsgemäß. Die Kennzeichenerfassung
nach dieser Regelung verfolge in ihrem Schwerpunkt präventive polizeiliche Zwecke.
Der Abgleich bringe zwar zu einem nicht geringen Teil Treffer hervor, bei denen es
um die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gehe. Doch stünden die
repressiven Zwecke nicht im Vordergrund.

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bb) Das Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit sei gewahrt. Dass die
Vorschrift keine Einschränkungen auf einen bestimmten Anlass sowie keine Gefahren- oder Verdachtsschwelle enthalte, sei kein Bestimmtheitsproblem. Mit der gesetzlichen Formulierung sei klargestellt, dass die Kennzeichenerhebung jederzeit auf
jeder öffentlichen Straße oder jedem öffentlichen Platz in Hessen ohne besonderen
Anlass oder eine konkrete Gefahr oder einen bestimmten Verdacht stattfinden dürfe.

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