Nur hilfsweise werde die Unbestimmtheit der angefochtenen Normen gerügt. Der
Begriff des Fahndungsbestands sei zu unbestimmt. Wenn ein Abgleich ausschließlich mit einzelnen Dateien beabsichtigt gewesen sei, habe dies ohne weiteres präzise
bestimmt werden können und müssen. Die Bestimmungen legten auch nicht fest, zu
welchen Zwecken der Abgleich erfolgen dürfe. Außerdem sei nicht bestimmt, zu welchen Zwecken die Daten im Falle eines Treffers weiter verarbeitet und wie lange sie
gespeichert werden dürften. So sei nicht zu erkennen, ob auch die Daten des Halters
abgeglichen werden dürften, um zu ermitteln, ob nach dem Halter gefahndet werde.
Eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung einer zu weiten oder fehlenden Zweckbestimmung verbiete das Gebot der Normenklarheit regelmäßig, so auch
hier.
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Eine Einschränkung des Grundrechtseingriffs liege zwar bei § 184 Abs. 5 LVwG
darin, dass die Vorschrift die Kennzeichenerfassung nur „bei Kontrollen im öffentlichen Verkehrsraum nach diesem Gesetz und anderen Gesetzen“ zulasse. Gleichwohl bleibe die routinemäßige, verdachts- und ereignisunabhängige Erfassung zugelassen. Keine Einschränkung liege darin, dass nach § 184 Abs. 5 Satz 5 LVwG der
„flächendeckende stationäre Einsatz“ nicht zulässig sei. Möglich solle nach dem Gesetz jedenfalls der routinemäßige Kennzeichenabgleich bei Gelegenheit jeglicher
Verkehrs-, Personen- oder sonstiger Kontrollen im öffentlichen Verkehrsraum sein.
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III.
Zu den Verfassungsbeschwerden haben der Landtag und die Landesregierung von
Schleswig-Holstein, die hessische Landesregierung und das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Stellung genommen.
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1. Die hessische Landesregierung hält die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1
BvR 2074/05 für zulässig, aber unbegründet.
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a) Die automatische Kennzeichenerfassung werde in Hessen seit Ende Januar
2007 eingesetzt. Der Abgleich erfolge unmittelbar nach der Erfassung. Der Mittelwert
der Abgleichsdauer liege bei einer Sekunde. Im Nichttrefferfall würden das angefertigte Bild sowie die Zeichenfolge des Kennzeichens aus dem flüchtigen Speicher des
Lesegeräts automatisch gelöscht. Im flüchtigen Speicher sei ein Speicherbereich für
höchstens neun Kennzeichen reserviert. Sei dieser Bereich belegt, würden die vorhandenen Informationen bereits im laufenden Betrieb durch neue Informationen
überschrieben, das heißt automatisch gelöscht. Nach der Löschung seien die Informationen nicht wieder herstellbar. Bei Unterbrechung der Stromversorgung gingen
noch verbliebene Speicherinhalte verloren. Im Trefferfall würden das gefertigte Bild
sowie das identifizierte Kennzeichen auf dem Bildschirm des mobilen Standardarbeitsplatzes (Laptop) angezeigt. Im Bedarfsfall könnten sie dort manuell gespeichert
werden. Bei einem Treffer vergleiche der Bediener zunächst das Bild mit dem ausgelesenen Kennzeichen. Bei Übereinstimmung werde geprüft, ob die Fahndung noch
aktuell sei und welcher Ausschreibungsanlass zugrunde liege. Bei negativem Ergebnis würden die Daten sofort gelöscht.
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