dass eine einmal vorhandene Überwachungsstruktur immer intensiver genutzt werde. Der Kennzeichenabgleich sei ein Präzedenzfall für einen automatisierten Massenabgleich der Bevölkerung mit Fahndungsdatenbanken. Die verfassungsrechtliche
Zulässigkeit der angegriffenen Bestimmungen dürfe nicht nach der derzeitigen technischen Praxis beurteilt werden. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass technische
Kapazitätsgrenzen immer nur eine Frage der Zeit seien. So sei der Einsatz von RFIDChips („Radio Frequency Identification“ - RFID), also Funkchips, wie sie derzeit bereits in Reisepässen oder zur Verbuchung von Büchern in Bibliotheken verwendet
werden, zur Fahrzeugerkennung sehr viel preisgünstiger und weniger fehleranfällig
als die optische Kennzeichenerkennung. RFID-Lesegeräte ermöglichten daher in
technischer und finanzieller Hinsicht eine weitgehend flächendeckende Verkehrsüberwachung; in anderen Ländern sei es bereits Pflicht, solche Chips am Kraftfahrzeug anzubringen. Die angefochtenen Regelungen deckten bereits heute den Einsatz von RFID-Lesegeräten ab.
Das Gebot der Verhältnismäßigkeit lasse die Kennzeichenerfassung daher nur im
Einzelfall zum Auffinden eines konkreten Fahrzeugs, zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben und aufgrund richterlicher Anordnung, die zeitlich zu
befristen sei, zu. Ohne diese Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssten, sei
die Maßnahme auch an Kriminalitätsschwerpunkten nicht zulässig.

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Für die angegriffenen Regelungen fehle den Ländern auch die Gesetzgebungskompetenz. Die Regelung diene im Schwerpunkt Zwecken der Strafverfolgung. Mit der
Begründung, die Rückgabe gestohlener Fahrzeuge diene präventiven Zwecken,
könnten sich die Länder allgemein Gesetzgebungsbefugnisse im Anschluss an Diebstahlsdelikte anmaßen. Sicherstellung und Rückgabe der durch eine Straftat erlangten Kraftfahrzeuge seien in der Strafprozessordnung abschließend geregelte Maßnahmen (§§ 94, 111k StPO). Bei Auffinden eines gestohlenen Fahrzeugs sei die
Polizei kraft Bundesrechts (§ 152 Abs. 2, § 163 Abs. 1 Satz 1 StPO) in erster Linie
verpflichtet, Maßnahmen zur Ermittlung und Überführung des Täters einzuleiten. Das
Fahrzeug dürfe erst herausgegeben werden, wenn es für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt werde (§ 111k StPO). Der Vorrang der Strafverfolgung vor
der Restitution sei folglich sowohl gesetzlich angeordnet wie auch tatsächlich in zeitlicher Hinsicht gegeben. Dementsprechend nehme § 184 Abs. 5 LVwG bezüglich der
Verwendung von Treffermeldungen auf § 184 Abs. 4 Satz 3 LVwG Bezug, der an erster Stelle die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten anführe. Die Verhütung von Straftaten könne eine Länderkompetenz jedenfalls dann nicht begründen,
wenn als Präventionsmittel lediglich die Verfolgung bereits begangener Straftaten
eingesetzt werde. Sonst müsse jede Maßnahme der Strafverfolgung zugleich als
Verhütung von Straftaten angesehen werden, da jede Strafverfolgungsmaßnahme
auch der Verhinderung von Anschlusstaten und damit der Verhütung von Straftaten
dienen könne. Dadurch würde die Unterscheidung von Strafverfolgung und Gefahrenabwehr obsolet. Das Bundesrecht regele die Verarbeitung von Kennzeichendaten
zum Zweck der Strafverfolgung erkennbar abschließend.

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