2. Vergehen gewerbsmäßig, gewohnheitsmäßig, serienmäßig, bandenmäßig oder
mittels Täterschaft und Teilnahme organisiert begangen werden soll, können personenbezogene Daten erhoben werden über

23

a) Personen, bei denen Tatsachen dafür sprechen, dass sie solche Straftaten begehen oder sich hieran beteiligen werden,

24

b) Personen, bei denen Tatsachen dafür sprechen, dass sie Opfer solcher Straftaten werden, oder

25

c) Zeuginnen oder Zeugen, Hinweisgeber oder sonstige Auskunftspersonen, die dazu beitragen können, den Sachverhalt solcher Straftaten aufzuklären.

26

(3) ...

27

2. Die Beschwerdeführer sehen sich durch diese Regelungen selbst, gegenwärtig
und unmittelbar in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen. Sie
seien eingetragene Halter ihrer Personenkraftwagen. Mit diesen seien sie regelmäßig auf den Straßen des jeweiligen Bundeslandes unterwegs.

28

Die Kennzeichenerfassung greife in den Schutzbereich des Grundrechts ein. Ziel
der Erfassung sei es, die Daten für die Polizei verfügbar zu machen, um sie mit dem
Fahndungsbestand abgleichen zu können. Ein Eingriff liege auch im Hinblick auf das
angefertigte Bild vor, wenn es das Konterfei von Fahrer und Beifahrer erkennen lasse. Der Eingriff verstoße gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Die geförderten Gemeinwohlbelange seien im Regelfall von geringem Gewicht.
Eine Gefährdung der Allgemeinheit und der Sicherheit einzelner Bürger werde nur in
seltenen Ausnahmefällen abgewehrt werden können. In solchen Fällen genüge es
aber, anlassbezogen eine Kennzeichenüberwachung durchzuführen, ohne dass dies
zu einer generellen Standardmaßnahme gemacht werden müsse.

29

Das Gewicht des Eingriffs sei nicht gering zu bewerten. Eine maschinelle, systematische Massenkontrolle habe eine neue Eingriffsqualität. Bislang habe eine anlasslose Erhebung von Fahrzeugkennzeichen nicht zu den Aufgaben der Polizei gehört.
Auch Befugnisse wie die der Schleierfahndung oder bei Verkehrskontrollen seien bisher stets nur einzelfallbezogen oder stichprobenartig zum Einsatz gekommen. Dies
gelte auch für Kontrollen im Lebensmittel-, Arbeitsschutz- und Umweltrecht, die überdies nur eng umgrenzte Personengruppen träfen. Ermächtigungen zur systematischen, automatisierten Kontrolle beliebiger Personen kenne die deutsche Rechtsordnung bisher nicht. Da durch ein einziges Erfassungsgerät bis zu 3.000 Kennzeichen
pro Stunde erkannt werden könnten, sei die Kennzeichenerfassung kein „Minus“ zu
den bisherigen Kontrollen mit Identitätsfeststellung, sondern ein quantitatives und
qualitatives „Aliud“. Die Maßnahme ermögliche die Erstellung von Bewegungsprofilen. Tatsächlich hätten 14 % der Treffer in der hessischen Praxis Ausschreibungen
zur „polizeilichen Beobachtung und Insassenfeststellung“ zum Gegenstand. Es werde eine Infrastruktur geschaffen, die eine generelle Bewegungsüberwachung ermögliche, wie sie etwa in Großbritannien bereits praktiziert werde. Die Erfahrung zeige,

30

6/42

Select target paragraph3