von Bedeutung:
§ 184
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Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen
und Ansammlungen sowie auf öffentlichen Flächen
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(1) - (3) ...
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(4) 1Die Datenerhebung nach den Absätzen 1 bis 3 darf auch durchgeführt werden,
wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind. 2Die angefertigten Bildaufnahmen, Bildund Tonaufzeichnungen sowie sonstige dabei gewonnene personenbezogene Daten sind außer bei Maßnahmen nach Absatz 3 spätestens einen Monat nach ihrer
Erhebung zu löschen oder zu vernichten. 3Dies gilt nicht, wenn sie zur Verfolgung
von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung benötigt werden oder Tatsachen dafür sprechen, dass die Person künftig vergleichbare Straftaten oder Straftaten im Sinne des § 179 Abs. 2 begehen wird. 4Die Zweckänderung
der Daten muss im Einzelfall festgestellt und dokumentiert werden. 5Eine Unterrichtung der unvermeidbar betroffenen Dritten im Sinne von Satz 1 und der von Maßnahmen nach Absatz 1 bis 3 Betroffenen unterbleibt, wenn sie innerhalb der in
Satz 2 genannten Fristen nur mit unverhältnismäßigen Ermittlungen möglich wäre,
insbesondere wenn dadurch eine Grundrechtseingriffsvertiefung zu befürchten ist
oder wenn überwiegend schutzwürdige Belange anderer Betroffener entgegenstehen.
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(5) 1Die Polizei kann bei Kontrollen im öffentlichen Verkehrsraum nach diesem Gesetz und anderen Gesetzen personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz
technischer Mittel zur elektronischen Erkennung von Kraftfahrzeugkennzeichen zum
Zwecke des automatisierten Abgleichs mit dem Fahndungsbestand erheben. 2Eine
verdeckte Datenerhebung ist nur zulässig, wenn durch die offene Datenerhebung
der Zweck der Maßnahme gefährdet würde. 3Sofern auf das abgefragte Kennzeichen keine Fahndungsnotierung besteht, sind die gewonnenen Daten unverzüglich
zu löschen. 4Besteht zu dem abgefragten Kennzeichen eine Fahndungsnotierung,
gilt Absatz 4 Satz 3 bis 5 entsprechend. 5Der flächendeckende stationäre Einsatz
technischer Mittel nach den Sätzen 1 und 2 ist nicht zulässig.
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(6) ...
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§ 179 Abs. 2 LVwG, auf den in § 184 Abs. 4 Satz 3 LVwG verwiesen wird, lautet:
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§ 179
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Voraussetzungen der Datenerhebung
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(1) ...
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(2) Wenn Tatsachen dafür sprechen, dass ein
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1. Verbrechen,
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