beiden Fahrtrichtungen ermittelt werden, also auch aus der Rückansicht. Bei mobilen
Systemen kann die Kamera etwa von einem fahrenden Polizeifahrzeug aus eingesetzt werden.
Die Technik der Kennzeichenerkennung wurde zuerst in Großbritannien entwickelt
(„automatic number plate recognition“ - ANPR). Sie wird dort in dem derzeit weltweit
wohl größten Umfang eingesetzt. So wird sie in der Londoner Innenstadt verwendet,
um die Zahlung der Londoner Stadtmaut zu kontrollieren. Auf die dort erhobenen Informationen darf die Polizei seit Sommer 2007 auch zu Zwecken der nationalen Sicherheit („national security“) zugreifen (vgl. Travis, Guardian vom 18. Juli 2007; Ford,
The Times vom 18. Juli 2007). An einer eigenständigen gesetzlichen Grundlage für
die Kennzeichenerfassung fehlt es derzeit (vgl. dazu: Office of Surveillance Commissioners, Annual Report of the Chief Surveillance Commissioner to the Prime Minister
and to Scottish Ministers for 2006-2007, 2007, S. 3, 16 f.). Auch in Frankreich wird
die automatisierte Kennzeichenerfassung zur Verhütung und Ahndung terrorismusbezogener Straftaten sowie zur Verfolgung von Straftaten der organisierten Kriminalität, des Diebstahls und der Unterschlagung gestohlener Fahrzeuge sowie bestimmter Zollvergehen eingesetzt (vgl. Conseil Constitutionnel, Entscheidung vom
19. Januar 2006 - Nr. 2005-532 DC -).
3
II.
Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG durch die angegriffenen Bestimmungen.
4
1. a) Die Beschwerdeführer in dem Verfahren 1 BvR 2074/05 greifen § 14 Abs. 5
des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der
Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl I, S. 14) an. § 14 Abs. 5 HSOG lautet:
5
§ 14
6
Datenerhebung und sonstige Datenverarbeitung an
öffentlichen Orten und besonders
gefährdeten öffentlichen Einrichtungen
7
(1) - (4) ...
8
(5) Die Polizeibehörden können auf öffentlichen Straßen und Plätzen Daten von
Kraftfahrzeugkennzeichen zum Zwecke des Abgleichs mit dem Fahndungsbestand
automatisiert erheben. Daten, die im Fahndungsbestand nicht enthalten sind, sind
unverzüglich zu löschen.
9
b) Der Beschwerdeführer in dem Verfahren 1 BvR 1254/07 greift § 184 Abs. 5 des
Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) in der Fassung von Art. 1 Nr. 6 Buchstabe b des Gesetzes zur
Anpassung gefahrenabwehrrechtlicher und verwaltungsverfahrensrechtlicher Bestimmungen vom 13. April 2007 (GVBl, S. 234) an. § 184 LVwG lautet, soweit hier
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