Eichberger,
Schluckebier,
Kirchhof
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2007 durch
Urteil

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für Recht erkannt:
• § 14 Absatz 5 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und
Ordnung (HSOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005
(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I, Seite 14) ist mit
Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
• § 184 Absatz 5 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land
Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) in der Fassung von
Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes zur Anpassung gefahrenabwehrrechtlicher und verwaltungsverfahrensrechtlicher Bestimmungen vom
13. April 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein, Seite 234) ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des
Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
• Das Land Hessen hat den Beschwerdeführern zu 1, das Land SchleswigHolstein dem Beschwerdeführer zu 2 deren notwendige Auslagen zu erstatten.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen polizeirechtliche Vorschriften in
Hessen und Schleswig-Holstein, die zur automatisierten Erfassung der amtlichen
Kennzeichen von Kraftfahrzeugen ermächtigen.

1

A.
I.
Bei der automatisierten Kennzeichenerfassung werden die Fahrzeuge nach der
derzeit eingesetzten Technik zunächst von einer Videokamera optisch erfasst. Mit
Hilfe von Software wird aus dem Bild die Buchstaben- und Zeichenfolge des Kennzeichens ausgelesen. Das so ermittelte Kennzeichen wird automatisch mit polizeilichen
Fahndungsdateien abgeglichen. Ist das Kennzeichen in diesen Dateien enthalten,
wird eine Treffermeldung ausgegeben. Es werden dann das Kennzeichen sowie weitere Informationen festgehalten, etwa Ort und Zeit der Treffermeldung, und es können sich polizeiliche Maßnahmen anschließen, wie das Anhalten des Fahrzeugs. Ist
das Kennzeichen nicht im Fahndungsbestand enthalten, werden das Bild und das erfasste Kennzeichen umgehend gelöscht. Die Erfassungsgeräte können stationär
oder mobil eingesetzt werden. Bei stationärem Einsatz können die Kennzeichen in
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