und 4 LVwG wird zwar darauf abgestellt, ob auf das „abgefragte Kennzeichen“ eine
Fahndungsnotierung besteht, woraus geschlossen werden kann, dass mindestens
die Zeichenfolge des Kennzeichens selbst erhoben werden darf. Beide Regelungen
lassen jedoch offen, ob oder gegebenenfalls welche weiteren Informationen neben
der Ziffern- und Zeichenfolge des Kennzeichens selbst erhoben werden dürfen. Das
genügt dem Bestimmtheitsgebot nicht.
Obwohl die Bestimmungen bei enger Auslegung allein eine Erfassung des Kraftfahrzeugkennzeichens erlauben, geht bei der gegenwärtig üblichen Erhebung des
Kennzeichens durch Videobilder notwendig eine Erfassung aller auf dem Bild erkennbaren Einzelheiten, möglicherweise auch solcher über die Insassen des Fahrzeugs,
einher. Auch wird es zur Erreichung von Zielen der Regelungen, wie dem Auffinden
gestohlener Fahrzeuge, regelmäßig unumgänglich sein, neben dem Ort der Erfassung auch die Fahrtrichtung festzuhalten, da die Polizei mit der Information, dass das
Fahrzeug an irgendeinem Erfassungsstandort gesichtet wurde, nichts anfangen
kann.

159

Da der Verwendungszweck für die erhobenen Informationen nicht hinreichend klar
und bestimmt geregelt ist, kann auch der Umfang der erhebbaren Informationen
durch eine solche, auf die Zweckbestimmung verweisende Auslegung nicht hinreichend eingegrenzt werden. Ist der Zweck etwa der sofortige Zugriff auf das Fahrzeug, könnte der Umfang der erhebbaren Daten zumindest auf das technisch zur Erhebung des Kennzeichens selbst Unausweichliche sowie auf den Ort oder allenfalls
noch die Fahrtrichtung beschränkt werden. Ist der Zweck jedoch eine Erfassung oder
gar Observation des Fahrers, so kann sich das von diesem Erhebungszweck vorgegebene Ermittlungsinteresse auf einen wesentlich größeren Kreis von Informationen
erstrecken. So hat die hessische Landesregierung ausgeführt, dass zwar regelmäßig
für eine Speicherung von Trefferinformationen kein Anlass bestehe. Anders sei es jedoch bei Ausschreibungen zur polizeilichen Beobachtung, die je nach Ausschreibungskontext zu Speicherungen in unterschiedlichen Spezialanwendungen nach
Bundes- oder Landesrecht führen könne. Welche Informationen über den Trefferfall
im Einzelnen gespeichert würden, liege grundsätzlich im Ermessen der eingesetzten
Polizeibeamten.

160

In Schleswig-Holstein werden nach der Stellungnahme des Landtags und der Landesregierung bei Treffern wegen Versicherungsverstößen die Daten zur weiteren
Fahndung in das Vorgangsbearbeitungssystem Artus „eingepflegt“, unter anderem
durch Einstellen der Bilddatei als Beweisfoto. Wie die Bildbeispiele zeigen, die die
schleswig-holsteinische Landesregierung vorgelegt hat, können auf dem Bild jedenfalls bei günstigen Sichtverhältnissen durchaus Umrisse der Fahrzeuginsassen sowie physiognomische Einzelheiten erkennbar sein. Für eine Erhebung von Bildinformationen des Fahrzeuginnenraums oder gar der Fahrzeuginsassen selbst, die auf
deren Auswertung zielt, bieten die angegriffenen Bestimmungen keine dem Bestimmtheitsgebot und dem Parlamentsvorbehalt genügende gesetzliche Grundlage.

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