kann jene Grenze der verfassungskonformen Interpretation, wonach der gesetzgeberische Zweck nicht in sein Gegenteil verkehrt werden darf (vgl. BVerfGE 83, 130
<144>), leichter als in anderen Fällen erreicht sein.
Soll eine verfassungskonforme Einengung eines an sich verfassungswidrig weit gefassten Verwendungszwecks möglich sein, muss eine methodengerechte Auslegung
daher zumindest Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der enger gefasste Zweck der
maßgebliche sein sollte. Fehlt es daran, kann es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts sein, die vom Gesetzgeber weit gefasste Eingriffsnorm auf das verfassungsgemäße Maß zurückzuschneiden. Das gilt erst recht, wenn der Gesetzgeber
die Vorschrift bewusst unbestimmt gehalten und deshalb von einer entsprechenden
Konkretisierung abgesehen hat.

155

So liegt es hier. Der hessische Gesetzgeber hat an der weiten Normfassung trotz
ausdrücklicher Kritik an der Unbestimmtheit ihrer Reichweite im Gesetzgebungsverfahren, namentlich auch im Hinblick auf die Möglichkeit der Erstellung von Bewegungsbildern, festgehalten (vgl. auch Hessischer Landtag, Ausschussvorlage INA/
16/23, S. 63 <65 f.>). Auch der schleswig-holsteinische Gesetzgeber hat auf entsprechende im Gesetzgebungsverfahren geäußerte Bedenken (vgl. insbesondere das
Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Landtags selbst: SchleswigHolsteinischer Landtag, Umdruck 16/1530, S. 24 f.; ferner: Umdruck 16/819, S. 4 f.;
Innen- und Rechtsausschuss, 16. WP, 41. Sitzung, Niederschrift, S. 11) lediglich mit
der Einfügung des Verbots eines flächendeckenden Einsatzes in § 184 Abs. 5 Satz 5
LVwG reagiert (vgl. Schleswig-Holsteinischer Landtag, Drucks. 16/1163, S. 9), das
einen entsprechenden Einsatz der Kennzeichenerfassung zur intensivierten Beobachtung jedoch nicht ausschließt. Ein solcher Einsatz kommt etwa auch in dem in
beiden Gesetzgebungsverfahren genannten Bereich des Kraftfahrzeugdiebstahls in
Betracht, wenn die Suche nach gestohlenen Fahrzeugen nicht sogleich dem Zugriff
dienen soll, sondern der Aufklärung von Strukturen der organisierten Kriminalität, etwa einer Aufklärung von Verschiebungswegen und Absatzmärkten von Diebesbanden. Ein derartiger Einsatz der Kennzeichenerfassung „beispielsweise auf Automärkten und Großparkplätzen“ zur „Kriminalitätsbekämpfung im Bereich des organisierten
Kfz-Diebstahls und der Kfz-Verschiebung“ wurde im hessischen Anhörungsverfahren
ausdrücklich nahegelegt (vgl. Hessischer Landtag, Ausschussvorlage INA/16/23,
S. 219 <220>).

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c) Mit dem Fehlen der Zweckbestimmung der automatisierten Kennzeichenerfassung geht eine grundrechtswidrige Unbestimmtheit auch hinsichtlich der erhebbaren
Informationen einher.

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Es ist weder in § 14 Abs. 5 HSOG noch in § 184 Abs. 5 LVwG ausdrücklich festgelegt, welche Daten überhaupt erhoben werden dürfen. Gemäß § 14 Abs. 5 HSOG
können „Daten von Kraftfahrzeugkennzeichen“, gemäß § 184 Abs. 5 Satz 1 LVwG
„personenbezogene Daten“ durch den Einsatz „technischer Mittel zur elektronischen
Erkennung von Kraftfahrzeugkennzeichen“ erhoben werden. In § 184 Abs. 5 Satz 3

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