menbestimmtheit und Normenklarheit nicht, sofern jedenfalls die Zugriffszwecke bestimmt sind. Es muss erkennbar sein, ob der Zugriff selbst ausschließlich oder im
Schwerpunkt präventiven oder repressiven Zwecken oder beiden dient. Eine entsprechende Klärung ist in der hessischen Ermächtigung nicht vorgesehen, so dass nicht
ausgeschlossen ist, die Maßnahme zu präventiven und zu repressiven Zwecken zu
nutzen, ohne dass dies aber eindeutig geklärt wäre.
Die schleswig-holsteinische Stellungnahme geht demgegenüber unter Hinweis auf
die in § 162 LVwG enthaltene Beschränkung der polizeilichen Aufgaben auf die Gefahrenabwehr von einem Verständnis der dortigen Regelung aus, nach welchem der
Einsatz der Kennzeichenerfassung allein zu präventiven Zwecken zugelassen sei.
Nach derzeitiger Erlasslage wird in Schleswig-Holstein in erster Linie mit einem gefilterten Datenbestand aus der INPOL-Datei „Sachfahndung“ abgeglichen, der lediglich
Fahndungsdaten zu Kennzeichen enthält, die wegen Eigentumssicherung oder wegen Verstößen gegen das Pflichtversicherungsgesetz ausgeschrieben sind, also
Ausschreibungen, die jedenfalls auch einen präventiven Zweck verfolgen. Die Erlasslage bietet für eine Begrenzung des Fahndungsbestands jedoch keine ausreichende
Gewähr. Jedenfalls schließt die gesetzliche Regelung es nicht aus, künftig auch
Fahndungsdateien einzubeziehen, die im Schwerpunkt oder gar ausschließlich zu
strafprozessualen Zwecken erstellt werden und die Kennzeichenerfassung dabei
auch zu repressiven Zwecken zu nutzen. § 184 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit
§ 184 Abs. 4 Satz 3 LVwG sieht sogar ausdrücklich vor, dass Kraftfahrzeugkennzeichen, für die eine Fahndungsnotierung besteht, nicht gelöscht werden, wenn sie zur
Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt werden.
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ff) Selbst wenn es möglich sein dürfte, einige der Bestimmtheitsdefizite durch Auslegung zu beseitigen, können die Mängel, insbesondere die fehlende Bestimmtheit des
Verwendungszwecks, nicht insgesamt durch eine einengende verfassungskonforme
Auslegung geheilt werden. Eine solche Auslegung kann bei Bestimmtheitsmängeln
nur mit Rücksicht auf den Sinn und Zweck des Bestimmtheitsgebots erfolgen. Sie
kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn es an einem die wesentlichen Fragen
umfassenden Regelungskern fehlt, der auf einen erklärten objektivierten Willen des
Gesetzgebers zurückgeführt werden kann (vgl. BVerfGE 107, 104 <128 f.>). Wäre
bei einer Vorschrift, die aus sich heraus weder bestimmte Ausschlusstatbestände
enthält noch deutlich den Zweck erkennen lässt, dem die Regelung dienen soll, eine
verfassungskonforme Auslegung gleichwohl zulässig, liefe der Gesetzesvorbehalt
leer, der Eingriffe in ein Grundrecht einer gesetzlichen Regelung zuweist und den
Gesetzgeber verpflichtet, Art und Umfang des Eingriffs selbst festzulegen (vgl.
BVerfGE 107, 104 <128 f.>).
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Das Erfordernis einer hinreichenden objektivierten Basis setzt einer verfassungskonformen Einschränkung des Norminhalts insbesondere dann Grenzen, wenn sich
die grundrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen - wie es beim Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Fall ist - gerade auf den Zweck der Eingriffsmaßnahme beziehen. Soll der Zweck des Gesetzes selbst einengend ausgelegt werden,
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