matik der Bestimmung demgegenüber § 184 Abs. 5 Satz 4 LVwG, der wiederum mit
§ 184 Abs. 4 Satz 3 LVwG auf eine Regelung verweist, die lediglich Ausnahmefälle von der dort bereits vorausgesetzten Löschungspflicht aus § 184 Abs. 4 Satz 2
LVwG regelt, ohne selbst eine Löschungspflicht zu normieren.
ee) Infolge der Anknüpfung der Maßnahme an den Fahndungsbestand bei gleichzeitiger Unbestimmtheit des Verwendungszwecks ist den landesrechtlichen Regelungen nicht zu entnehmen, ob die Kennzeichenerfassung auch zu strafprozessualen
Zwecken, einschließlich der Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten im Vorfeld eines Verdachts, eingesetzt werden darf.
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Der Begriff der Fahndung im polizeitaktischen Sinn, wie ihn die Polizeidienstvorschrift 384.1 definiert, schließt gemäß Ziff. 1.1 die planmäßige, allgemeine oder gezielte Suche nach Personen oder Sachen unter anderem auch im Rahmen der Strafverfolgung ein. Der Begriff des Fahndungsbestands kann dementsprechend so
verstanden werden, dass er auch Datenbestände erfasst, die zu Strafverfolgungszwecken angelegt worden sind. Die hessische Landesregierung versteht § 14 Abs. 5
HSOG in ihrer Stellungnahme auch tatsächlich so. Sie verweist darauf, dass die Verbunddateien „Sachfahndung“ und „NSIS-Sachfahndung“ nach den jeweiligen Errichtungsanordnungen sowohl repressiven als auch präventiven Zwecken dienten. Für
eine Trennung der Datenbestände nach gefahrenabwehrrechtlicher und strafprozessualer Zweckrichtung bestehe keine rechtliche Notwendigkeit, weil gemischte Datenbestände der Polizei nach § 483 Abs. 3 StPO insgesamt dem Polizeirecht unterlägen. Auch faktisch sei eine solche Trennung für Hessen nicht durchführbar. Die
bundesweit verbindlichen Schlüsselkataloge, nach denen sich die Dateneingabe in
die Verbunddatei „Sachfahndung“ richte, erlaubten nur teilweise eine eindeutige Zuordnung zu entweder präventiven oder repressiven Zwecken. So könnten im Falle
der Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung (PB) die Ausschreibungen nach
den Unterkategorien PB 01 bis PB 08 (Rauschgift, Waffen, Falschgeld, Vermögen/
Wirtschaft/Umwelt, Eigentum, Kriminelle Vereinigung, Politisch motivierte Kriminalität) auf gesetzlicher Grundlage sowohl zur Gefahrenabwehr wie zur Strafverfolgung
erfolgen. Auch die sonstigen Kombinationen der maßgeblichen Datenfelder „N 24“
(Anlass der Ausschreibung) und „N 25“ (Zweck der Ausschreibung) der Datei „Sachfahndung“ erlaubten nur teilweise eine eindeutige Zuordnung. Von den 41 zulässigen
Kombinationen von Anlass und Zweck seien lediglich 18 eindeutig zuzuordnen, davon 14 der Gefahrenabwehr und vier strafprozessualen Zwecken. Die (demnach 23)
verbleibenden Kombinationen seien hingegen nicht eindeutig zuzuordnen. Auch die
Datei „NSIS-Sachfahndung“ erlaube eine eindeutige Zuordnung nur beim Schlüssel
56 („im Rahmen eines Strafverfahrens ausgeschriebenes Fahrzeug“, Art. 100 SDÜ).
Hingegen sei etwa die Ausschreibung zur verdeckten Registrierung oder gezielten
Kontrolle (Schlüssel 51 und 53) nach Art. 99 SDÜ sowohl zur Strafverfolgung wie zur
Gefahrenabwehr zulässig.
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Eine Ermächtigung zum Zugriff auf sogenannte Mischdateien, die sowohl strafprozessualen als auch präventiven Zwecken dienen, widerspricht dem Gebot der Nor-
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