nehmern. Die angegriffenen Bestimmungen enthalten selbst keine hinreichenden
Vorkehrungen dafür, dass ein Zusammenwirken der Ermächtigung zur Kennzeichenerfassung mit einer derart weit gefassten oder verstandenen Ermächtigung ausgeschlossen ist. Darüber hinaus wird durch das Erfordernis der Durchführung „bei“ Kontrollen der Verwendungszweck für die erhobenen Informationen nicht an den Zweck
der anlassgebenden Kontrolle gebunden. Danach ist ein Verständnis der Ermächtigung nicht ausgeschlossen, nach dem eine allgemeine Verkehrskontrolle dazu benutzt werden kann, „bei Gelegenheit“ dieser Kontrolle mit der Kennzeichenerfassung
alle sonst in Betracht kommenden Fahndungszwecke zu verfolgen.
(2) Das in Schleswig-Holstein normierte Verbot eines flächendeckenden Einsatzes
führt nur zu einer gewissen Eingrenzung des möglichen Umfangs der Kennzeichenerfassung und damit mittelbar auch der mit ihr verfolgten Zwecke. Damit wird jedoch
weder ein routinemäßiger Einsatz einer anlasslosen Kennzeichenerfassung bei allen
anfallenden Kontrollen nach dem Landesverwaltungsgesetz oder anderen Gesetzen
noch deren gezielter Einsatz zur Beobachtung bestimmter Fahrzeuge, etwa auf bestimmten Strecken, ausgeschlossen.

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(3) Eine dem Bestimmtheitsgebot genügende Begrenzung des Verwendungszwecks wird auch nicht durch die Verweisung des § 184 Abs. 5 Satz 4 LVwG auf die
Regelungen zur Löschung in § 184 Abs. 4 Satz 3 LVwG herbeigeführt.

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Der Regelung lässt sich bereits nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen,
dass eine Speicherung und weitere Verwendung nur dann in Betracht kommt, wenn
die in § 184 Abs. 4 Satz 3 LVwG genannten Voraussetzungen einer weiteren Verwendbarkeit gegeben sind. Gemäß § 184 Abs. 5 Satz 3 LVwG sind die gewonnenen
Daten unverzüglich zu löschen, sofern auf das abgefragte Kennzeichen keine Fahndungsnotierung besteht. Gibt es zu dem abgefragten Kennzeichen eine Fahndungsnotierung, so soll hingegen gemäß § 184 Abs. 5 Satz 4 LVwG unter anderem § 184
Abs. 4 Satz 3 LVwG entsprechend gelten. Gemäß § 184 Abs. 4 Satz 3 LVwG gilt
„dies“ - womit die in § 184 Abs. 4 Satz 2 LVwG angeordnete Löschungs- und Vernichtungspflicht für die gemäß § 184 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 184 Abs. 1
bis 3 LVwG erhobenen Daten gemeint ist - „nicht“, sofern die Daten zur Verfolgung
von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung benötigt werden oder Tatsachen dafür sprechen, dass die Person künftig vergleichbare Straftaten
oder Straftaten im Sinne des § 179 Abs. 2 LVwG begehen wird. Daraus ergibt sich jedoch nur, dass im Trefferfall eine Pflicht zur Löschung nicht besteht, wenn die in
§ 184 Abs. 4 Satz 3 LVwG genannten Voraussetzungen gegeben sind. Der Gegenschluss, dass in allen anderen Fällen eine Verpflichtung zur Löschung bestünde,
lässt sich hingegen nicht ohne weiteres ziehen. Denn anders als im Falle des § 184
Abs. 4 Satz 2 LVwG, der zunächst eine umfassende Löschungs- und Vernichtungspflicht statuiert, von der § 184 Abs. 4 Satz 3 LVwG dann eine Ausnahme macht, greift
die Löschungspflicht des § 184 Abs. 5 Satz 3 LVwG ausdrücklich nur für den Fall,
dass auf das abgefragte Kennzeichen keine Fahndungsnotierung besteht. Mit dem
Trefferfall, in dem „eine Fahndungsnotierung besteht“, befasst sich nach der Syste-

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