dreizehn auf die polizeiliche Beobachtung bezogenen Schlüsseln (den PBSchlüsseln) zu ergänzen sei. Zu den PB-Schlüsseln zähle unter anderem ein Schlüssel mit der Bezeichnung „sonstige Gefahrenabwehr“ (PB 20). Für den „Zweck“ der
Ausschreibung sei im Datenfeld „N 25“ eine von dreizehn Schlüsselnummern zu vergeben. Für die Ausschreibungen seien Plausibilitäten festgelegt, das heißt es seien
nur bestimmte Kombinationen von Anlass (Datenfeld „N 24“) und Zweck (Datenfeld
„N 25“) zugelassen. Danach gebe es insgesamt 41 verschiedene zulässige Kombinationen von Ausschreibungsanlass und Ausschreibungszweck. Für Fahrzeugfahndungen aus den anderen sogenannten Schengenstaaten seien im Datenfeld „N 24“ vier
Schlüssel vorgesehen (51: verdeckte Registrierung, Art. 99 SDÜ; 53: gezielte Kontrolle, Art. 99 SDÜ; 55: gestohlenes, unterschlagenes oder sonst abhanden gekommenes Fahrzeug, Art. 100 SDÜ; 56: im Rahmen eines Strafverfahrens ausgeschriebenes Fahrzeug, Art. 100 SDÜ).
Daraus folgt, dass der Begriff des Fahndungsbestands auch bei Begrenzung auf die
Verbunddatenbestände „Sachfahndung“ und „NSIS-Sachfahndung“ sowohl nach deren rechtlichen Vorgaben als auch nach der derzeitigen Praxis der Führung dieser
Datenbestände eine Vielzahl von Fahndungsausschreibungen und Kombinationen
von Verwendungszwecken einschließt. Auch bei einem so eingegrenzten Verständnis ist der Begriff so weit gefasst, dass durch die bloße Verweisung auf den Fahndungsbestand der Anlass der Kennzeichenerfassung nicht hinreichend umschrieben
und der Verwendungszweck für die mit der Kennzeichenerfassung erhobenen Informationen selbst dann nicht eindeutig festgelegt wäre, wenn die Verwendung - was
bei den angegriffenen Bestimmungen nicht der Fall ist - an den Fahndungszweck der
jeweiligen Ausschreibung gebunden wäre.
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cc) Die gesetzlichen Ermächtigungen sind so unbestimmt gefasst, dass sie es nicht
ausschließen, auch Ausschreibungen zur polizeilichen Beobachtung als Bestandteil
des Fahndungsbestands anzusehen mit der Folge, dass mit Hilfe der automatisierten
Kennzeichenerfassung auch die polizeiliche Beobachtung durchgeführt werden
kann. Damit ändert sich die Qualität der Kennzeichenerfassung, die nunmehr über
die Erlangung von Informationen über die Person des Halters oder Fahrers hinausgeht. Der Eingriff erhält dadurch eine veränderte Qualität mit gesteigerter Intensität
und bedarf einer darauf abgestimmten Eingriffsermächtigung.
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(1) Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung ist als gesonderte polizeiliche
Maßnahme in den Landespolizeigesetzen vorgesehen (vgl. etwa § 17 HSOG, § 187
LVwG; zur entsprechenden strafprozessualen Regelung des § 163e StPO vgl. Krahl,
NStZ 1998, S. 339 <341>; Petri, in: Lisken/Denninger, a.a.O., H Rn. 295). Danach
können die Polizeibehörden die Personalien einer Person sowie das amtliche Kennzeichen und sonstige Merkmale des von ihr benutzten oder eingesetzten Fahrzeugs
zur polizeilichen Beobachtung speichern, damit andere Polizeibehörden das Antreffen der Person oder des Fahrzeugs melden können, wenn dies „bei Gelegenheit einer Überprüfung aus anderem Anlass“ (so etwa § 17 Abs. 1 HSOG) festgestellt wird.
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