Die Ausschreibung dient bislang dazu, bei einem zufälligen Antreffen des ausgeschriebenen Fahrzeugs im Rahmen anderweitiger Verkehrskontrollen heimlich Informationen, insbesondere über den Ort und den Zeitpunkt, aber auch über sonstige
Umstände des Antreffens, festzuhalten. Durch das Sammeln derartiger Informationen über einen längeren Zeitraum hinweg soll insbesondere nach und nach ein Bewegungsprofil oder Bewegungsbild der Person zusammengestellt werden können,
deren Fahrzeugkennzeichen zur Beobachtung ausgeschrieben ist. Eine Ausschreibung kann unter bestimmten Bedingungen auch europaweit im Schengener Informationssystem (SIS) erfolgen (Ausschreibung zur verdeckten Registrierung); sie geht
dann auf Art. 99 SDÜ zurück (vgl. 27. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für
den Datenschutz in Baden-Württemberg, 2006, S. 14 ff.). Derzeit wird ein Nachfolgesystem eingerichtet (Schengener Informationssystem der zweiten Generation, SIS
II), für das unter anderem erweiterte Befugnisse zur Ausschreibung von Fahrzeugen
zur verdeckten Registrierung sowie zur Verknüpfung von Ausschreibungen miteinander vorgesehen sind (vgl. Beschluss des Rates vom 12. Juni 2007, ABl. L 205/63).
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In allen Polizeigesetzen ist schon bisher die Ermittlungsmaßnahme der polizeilichen
Observation einer Person vorgesehen. Dabei ist gesetzlich regelmäßig nur die längerfristige Observation näher ausgestaltet. Darunter fällt eine Beobachtung, wenn sie
durchgehend länger als 24 Stunden dauert. Dem wird die wiederholte punktuelle Beobachtung gleichgestellt, sofern die Wiederholungen einen bestimmten zeitlichen
Rahmen überschreiten. Bei dessen Bestimmung weichen die Landesregelungen im
Einzelnen voneinander ab (vgl. Rachor, in: Lisken/Denninger, a.a.O., F Rn. 325 ff.).
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(2) Die hessische Landesregierung hält in ihrer Stellungnahme einen Einsatz der
automatisierten Kennzeichenerfassung zur polizeilichen Beobachtung oder Observation von Personen, die das zur Fahndung ausgeschriebene Fahrzeug verwenden,
ausdrücklich für möglich. Sie hat dazu ausgeführt, dass bei einer solchen Ausschreibung die Meldung über das Antreffen ausgeschriebener Fahrzeuge je nach Ausschreibungskategorie zu Speicherungen „in unterschiedlichen Spezialanwendungen
nach Bundes- oder Landesrecht“ führe. Nach der schleswig-holsteinischen Erlasslage findet zwar derzeit kein Abgleich mit Ausschreibungen zur polizeilichen Beobachtung statt. Auch die schleswig-holsteinische Stellungnahme geht jedoch davon aus,
dass diese Ausschreibungen nach der gesetzlichen Regelung selbst zum Fahndungsbestand gezählt werden können, so dass ein solcher Abgleich grundsätzlich
möglich und als „Rechtsfolge der Fahndungsnotierung“ eine Kontrollmeldung gemäß
§ 187 LVwG zulässig sei.
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(3) Ein Einsatz der automatisierten Kennzeichenerfassung zu solchen Zwecken
würde es ermöglichen, über die punktuelle Erfassung des Kennzeichens und seines
Standorts hinaus eine Vielzahl von Informationen über den Fahrer zu gewinnen. Das
würde zu einer Veränderung der praktischen Bedeutung des Fahndungsmittels der
polizeilichen Beobachtung und der Observation führen, die über eine bloße Effektivierung hinausreicht.
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