Fahndungsraster, z.B. nach gestohlenen Kfz, Rauschgift
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Angesichts der Weite des Begriffs der Ausschreibung („Aufnahme von Fahndungsdaten in Fahndungshilfsmittel“), der ausdrücklichen Unabgeschlossenheit des Begriffs der „Fahndungshilfsmittel“ sowie der allgemeinen Verweisung für die „Regelungen für die Ausschreibung“ auf die „länder- und bundesspezifischen Regelungen“
(Ziff. 2.1.3.1.1 Satz 2, Ziff. 2.2.3.1.1 Satz 2), lassen sich diesen Bestimmungen keinerlei Anhaltspunkte für eine Eingrenzung der Begriffe des Fahndungsbestands oder
der Fahndungsnotierung entnehmen. Ihnen liegt vielmehr ein nicht klar abgegrenztes
Verständnis dieser Begriffe zugrunde.
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(4) Die Begriffe des Fahndungsbestands und der Fahndungsnotierung haben den
Charakter einer dynamischen Verweisung, durch die insbesondere nicht ausgeschlossen wird, dass sich der Umfang der einbezogenen Datenbestände laufend und
in gegenwärtig nicht vorhersehbarer Weise verändert.
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Den gesetzlichen Ermächtigungen zur automatisierten Kennzeichenerfassung ist
insbesondere nicht zu entnehmen, dass zum Fahndungsbestand, wie die hessische
Landesregierung es annimmt, lediglich die INPOL-Verbunddateien „Sachfahndung“
und Sachfahndung nach dem Nationalen Schengener Informationssystem („NSISSachfahndung“) beim Bundeskriminalamt gehören sollen. Zudem umfassen selbst
diese Dateien noch eine Vielzahl von Ausschreibungen und Fahndungszwecken.
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Die Datei „Sachfahndung“ dient, wie die hessische Landesregierung ausführt, gemäß Ziff. 2 der nach § 34 BKAG erlassenen Errichtungsanordnung (Stand: 14. Februar 2006) der Ausschreibung unter anderem „von Sachen“ zur „Sicherstellung/Beschlagnahme“, „Insassenfeststellung“ sowie von Kraftfahrzeugen zur polizeilichen
Beobachtung „zum Zwecke der Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung oder der Gefahrenabwehr“. Die Datei ermögliche danach unter anderem, „Sachen, die zur Begehung einer Straftat benutzt oder durch sie hervorgebracht wurden oder in anderer
Weise für ein Strafverfahren, insbesondere für die Täterfeststellung von Bedeutung
sind, zu ermitteln“, „Sachen, die abhanden gekommen sind, wiederzubeschaffen
bzw. einem Besitzer zuzuordnen“, „Fahrzeuge, die der polizeilichen Beobachtung unterliegen, festzustellen“ sowie „Kraftfahrzeuge festzustellen, deren Insassen ermittelt
werden sollen oder deren amtliche Kennzeichen zu entstempeln sind“. Die Datei
„NSIS-Sachfahndung“ diene nach der Errichtungsanordnung (Stand: 21. März 2007)
„dem Nachweis von Sachen, die zur Sicherstellung oder Beweissicherung im Strafverfahren“ (Art. 100 des Schengener Durchführungsübereinkommens <SDÜ> vom
19. Juni 1990 <BGBl 1993 II, S. 1013>), „zur verdeckten Registrierung (polizeiliche
Beobachtung) bzw. zur gezielten Kontrolle (Art. 99 SDÜ) ausgeschrieben“ seien.
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Die Ausschreibung in der Datei „Sachfahndung“ erfolge nach bundesweit verbindlichen Schlüsselkatalogen. Bei der Ausschreibung sei jeweils eine Kombination von
„Anlass“ und „Zweck“ der Ausschreibung festzulegen. Für den „Anlass“ der Ausschreibung sei im Datenfeld „N 24“ eine von elf verschiedenen Schlüsselnummern zu
vergeben, wobei der Schlüssel 07 (polizeiliche Beobachtung) noch um einen von
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