Insbesondere grenzen die Begründungen der Regierungsentwürfe die Begriffe nicht
ein (vgl. Hessischer Landtag, Drucks. 16/2352, S. 15 f.; Schleswig-Holsteinischer
Landtag, Drucks. 16/670, S. 29, 39). Im hessischen Gesetzgebungsverfahren wurden in den Stellungnahmen zur Sachverständigenanhörung zudem ausdrücklich
„Vorfeldmaßnahmen zu Großveranstaltungen oder dem Objekt- und Personenschutz“, der „Abgleich mit polizeilichen Dateien über bekannte Störer (etwa der Datei
‚Gewalttäter Sport’) bei Vorfeldkontrollen zu Großveranstaltungen (z.B. Fußballspielen)“ sowie ein Einsatz im Rahmen oder „an Stelle“ der sogenannten Schleierfahndung unwidersprochen als mögliche Einsatzzwecke benannt (vgl. Hessischer Landtag, Ausschussvorlage INA/16/23, S. 17 <21>; 86 <93>; 127 <132>; 219 <220 f.>; zu
dieser Fahndungsmethode: Rachor, in: Lisken/Denninger, a.a.O., F Rn. 410, 412,
426).
104
Nicht geklärt ist weiter, ob und inwieweit der Einsatz der automatisierten Kennzeichenerfassung zur Erstellung von Bewegungsbildern im Rahmen einer polizeilichen
Beobachtung oder längerfristigen Observation dienen soll und darf. Anhaltspunkte
dafür lassen sich insbesondere nicht aus der im hessischen Gesetzgebungsverfahren geäußerten Auffassung gewinnen, bereits die Pflicht zur Löschung der Nichttreffer schließe die Erstellung von Bewegungsprofilen aus (vgl. Hessischer Landtag,
Ausschussvorlage INA/16/23, S. 86 <92 f.>; 212 <216>; Plenarprotokoll 16/38,
S. 2519; Plenarprotokoll 16/53, S. 3620). Denn aus der Pflicht zur Löschung im Nichttrefferfall lassen sich keine Schlüsse auf den Verwendungszweck in den Trefferfällen
ziehen.
105
Dementsprechend gehen sowohl die hessische Landesregierung als auch der
Landtag und die Landesregierung von Schleswig-Holstein in ihren Stellungnahmen
zu den Verfassungsbeschwerden davon aus, dass die mit der Kennzeichenerfassung
erhobenen Informationen in den Trefferfällen auch im Rahmen einer Ausschreibung
zur polizeilichen Beobachtung - also auch zur Erstellung von Bewegungsprofilen sollen verwertet werden können (siehe oben A III 1 a, 2 a cc).
106
(3) Anhaltspunkte für ein enges Verständnis des Begriffs des Fahndungsbestands
lassen sich auch nicht aus der als Verwaltungsvorschrift einzustufenden Polizeidienstvorschrift (PDV) 384.1 „Fahndung“ gewinnen, so dass nicht geklärt werden
muss, ob ein Bezug auf diese verwaltungsinternen Normen überhaupt den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen genügen könnte.
107
Die Polizeidienstvorschrift 384.1 definiert den Begriff der „Fahndung im polizeilichen
Sinn" im Abschnitt 1 (Grundsätze) unter Ziff. 1.1 bis 1.3 wie folgt:
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1.1 Fahndung im polizeitaktischen Sinn ist die planmäßige, allgemeine oder gezielte
Suche nach Personen oder Sachen im Rahmen der
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- Strafverfolgung
- Strafvollstreckung
- Gefahrenabwehr
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