Definition in anderen gesetzlichen Vorschriften oder in Rechtsprechung oder Schrifttum, die in Bezug genommen sein könnte. Gleiches gilt für den Begriff der Fahndungsnotierung.
(1) Der Wortlaut der Begriffe steht einem weiten Verständnis offen, nach dem jeder
polizeiliche Datenbestand, in dem Fahrzeugkennzeichen enthalten sind (vgl. Hessischer Datenschutzbeauftragter, 33. Tätigkeitsbericht, 2004, S. 56), zum Fahndungsbestand gezählt oder als Fahndungsnotierung betrachtet werden können. Dementsprechend haben der Landtag und die Landesregierung von Schleswig-Holstein in
ihrer Stellungnahme angenommen, der Begriff des Fahndungsbestands meine Dateien, die die Polizei rechtmäßigerweise angelegt habe. Einschlägige Ermächtigungsgrundlage sei die Generalklausel zur Datenverarbeitung gemäß § 188 Abs. 1 LVwG,
die die Polizei befuge, personenbezogene Daten in Akten und Dateien zu speichern,
zu verändern und zu nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sei.
Als formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung sei eine Errichtungsanordnung gemäß
§ 197 LVwG erforderlich. Aus welchem Anlass und zu welchem konkreten Zweck die
Erhebung erfolgt, ist jedoch weder durch die Generalklausel noch durch die Errichtungsanordnung vorgegeben, so dass durch die Regelung eine Begrenzung des Anlasses und Zwecks der Kennzeichenerfassung nicht erfolgt ist.

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Nach dem weiten Verständnis des Fahndungsbestands kämen nicht nur die „klassischen“ Fahndungsdateien Personenfahndung und Sachfahndung in Betracht, die zu
den beim Bundeskriminalamt angelegten Verbunddatenbeständen des polizeilichen
Informationssystems (INPOL) zählen (vgl. § 2 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 34 BKAG). Gegenwärtig werden auf der Grundlage der in den letzten Jahren verstärkt eingeführten
polizeilichen Ermittlungsbefugnisse im Vorfeldbereich sowohl auf Bundes- wie auf
Länderebene zunehmend weiterreichende Datenverarbeitungssysteme entwickelt.
Bei ihnen geht es nicht mehr allein um das Führen von Akten über Straftäter oder Beschuldigte und Verdächtige, sondern auch darum, Informationen über einen ganzen
Kriminalitätsbereich, das Umfeld, die „Szene“ und den gesellschaftlichen Hintergrund
zu sammeln, also auch über andere Personen wie Anzeigenerstatter, Zeugen und
Hinweisgeber oder Personen, die im Kontakt mit verdächtigen Personen oder Organisationen stehen oder bei denen dies angenommen wird (vgl. Petri, in: Lisken/Denninger, a.a.O., H Rn. 60 ff., 82 ff.; Landesbeauftragter für den Datenschutz BadenWürttemberg, 27. Tätigkeitsbericht, 2006, S. 33 ff., 37 ff.). Die Begriffe des
Fahndungsbestands und der Fahndungsnotierung schließen es ihrem Wortlaut nach
nicht aus, auch derartige „weiche“ Datenbestände einzubeziehen und auf diese Weise auch Kraftfahrzeugkennzeichen zu erfassen, die Rückschlüsse auf einen Personenkreis zulassen, der durch sein Verhalten keinen Anlass für die Aufnahme in den
Fahndungsbestand gegeben hat.

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(2) Aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmungen ergeben sich ebenfalls keine dem Bestimmtheitsgebot genügenden Anhaltspunkte für eine einengende Auslegung der Begriffe des Fahndungsbestands und der Fahndungsnotierung.

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