(vgl. BVerfGE 65, 1 <46>; 110, 33 <70>; 113, 29 <51>; 115, 320 <365>). Dadurch
wird das verfassungsrechtliche Gebot der Zweckbindung der erhobenen Information
verstärkt, das sonst ins Leere laufen könnte (vgl. BVerfG, NJW 2007, S. 2464
<2466 f.>).
Ist der Verwendungszweck nicht festgelegt, entsteht das Risiko einer Nutzung der
Daten für Zwecke, für die sie nicht erhoben wurden. Fehlt es an einer Zweckbindung,
können erhobene Daten nach ihrer Speicherung Anlass für unvorhersehbare Maßnahmen in der Zukunft schaffen, insbesondere nach ihrer Verknüpfung mit anderen
Daten, etwa nach ihrer Aufnahme auch in Datensammlungen, die sonstigen Zwecken
dienen.
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b) In den angegriffenen Bestimmungen fehlt es an näheren Voraussetzungen für die
Maßnahme, insbesondere an einer hinreichenden bereichsspezifischen und normenklaren Bestimmung des Anlasses und des Verwendungszwecks der automatisierten
Erhebung.
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aa) Die angegriffenen Vorschriften erlauben die Kennzeichenerfassung „zum Zwecke“ des Abgleichs mit dem Fahndungsbestand (§ 14 Abs. 5 Satz 1 HSOG, § 184
Abs. 5 Satz 1 LVwG). Damit wird jedoch weder der Anlass noch, wie die hessische
Landesregierung zu Recht festhält, der Ermittlungszweck benannt, dem sowohl die
Erhebung als auch der Abgleich letztlich dienen sollen. Erwähnt wird lediglich das
Mittel, mit dem ein Ermittlungszweck nach der Erhebung weiter verfolgt werden soll.
Welcher Zweck das sein soll, bleibt jedoch offen. Werden im Gesetz zum Verwendungszweck keine Aussagen getroffen, schließt die Ermächtigung alle denkbaren
Verwendungszwecke ein. Die Weite der Zwecksetzung beruht dann auf der Unklarheit der gesetzlichen Vorgaben. Ob die Bezugnahme auf den Fahndungsbestand
hinreichend einengende Hinweise auf Anlass und Zweck der Maßnahme gibt, hängt
von der Art der im Fahndungsbestand vorhandenen Daten und den Anforderungen
an ihre Aufnahme ab. Wäre gesichert, dass die Aufnahme in den Fahndungsbestand
nur aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Anlasses erfolgt, der zugleich automatisierte Informationserhebungen und -verwertungen rechtfertigen könnte, und dass
ein solcher Anlass im Trefferzeitpunkt noch fortbesteht, könnte dies eine hinreichende Zweckbindung bewirken. Ist dies jedoch nicht gesichert, lassen sich auch Anlass
und Verwendungszweck der Erfassung nicht hinreichend aus der gesetzlichen Bezugnahme auf den Fahndungsbestand erschließen. Die Anforderungen, die bei
Grundrechtseingriffen an die Bestimmtheit von Anlass und Grenzen zu stellen sind,
werden dabei nicht gewahrt (vgl. BVerfGE 113, 348 <377 f.>; 115, 320 <365 f.>).
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bb) Eine Präzisierung des Anwendungsbereichs der Ermächtigung durch Bezeichnung von Anlass und Zweck der Maßnahme wird durch die Verwendung der Begriffe
des Fahndungsbestands und - in § 184 Abs. 5 Satz 4 LVwG - der Fahndungsnotierung nicht geleistet. Das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und das schleswig-holsteinische Landesverwaltungsgesetz definieren den Begriff des Fahndungsbestands weder näher, noch gibt es für ihn eine anerkannte
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