fassungen, die nicht notwendig im Sinne von § 184 Abs. 5 LVwG „flächendeckend“
sein müssen, sind Eingriffe von erheblichem Gewicht möglich, wenn etwa gezielt aus
dem Aufenthaltsort auf das weitere Verhalten des Betroffenen geschlossen werden
soll oder wenn mehrere Treffermeldungen heimlich gesammelt und zu einem Bewegungsprofil zusammengestellt werden. Werden detaillierte Informationen über das
Bewegungsverhalten einer Person gewonnen und mit weiteren Informationen verknüpft, aus denen sich etwa erschließen lässt, zu welchem Zweck eine Person sich
über einen längeren Zeitraum zu den jeweiligen Orten begibt, mit wem sie sich getroffen und was sie dort unternommen hat, so kann sich die Intensität des Eingriffs sogar
derjenigen der Erstellung eines Persönlichkeitsbilds annähern (dazu vgl. BVerfGE
65, 1 <42>).
2. Die Ermächtigung zur automatisierten Kennzeichenerfassung muss den rechtsstaatlichen Anforderungen der Bestimmtheit und Klarheit einer gesetzlichen Ermächtigung genügen. Dem werden die angegriffenen Normen nicht gerecht.
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a) Das Bestimmtheitsgebot soll sicherstellen, dass der demokratisch legitimierte
Parlamentsgesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen über Grundrechtseingriffe
und deren Reichweite selbst trifft, dass Regierung und Verwaltung im Gesetz steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfinden und dass die Gerichte eine
wirksame Rechtskontrolle durchführen können. Ferner erlauben die Bestimmtheit
und Klarheit der Norm, dass der betroffene Bürger sich auf mögliche belastende
Maßnahmen einstellen kann (vgl. BVerfGE 110, 33 <52 ff.>; 113, 348 <375 ff.>). Der
Gesetzgeber hat Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs hinreichend bereichsspezifisch, präzise und normenklar festzulegen (vgl. BVerfGE 100, 313 <359 f., 372>;
110, 33 <53>; 113, 348 <375>; BVerfG, NJW 2007, S. 2464 <2466>).
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Das Bestimmtheitsgebot steht in enger Beziehung zum Parlamentsvorbehalt (vgl.
BVerfGE 56, 1 <13>; 83, 130 <152>). Dieser soll sicherstellen, dass Entscheidungen
von solcher Tragweite aus einem Verfahren hervorgehen, das der Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und die Volksvertretung dazu anhält, Notwendigkeit und Ausmaß von Grundrechtseingriffen in öffentlicher Debatte zu klären (vgl. BVerfGE 85, 386 <403 f.>; 108, 282 <312>). Die
konkreten Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Ermächtigung richten
sich nach der Art und Schwere des Eingriffs (vgl. BVerfGE 110, 33 <55>). Die Eingriffsgrundlage muss darum erkennen lassen, ob auch schwerwiegende Eingriffe zugelassen werden sollen. Wird die Möglichkeit derartiger Eingriffe nicht hinreichend
deutlich ausgeschlossen, so muss die Ermächtigung die besonderen Bestimmtheitsanforderungen wahren, die bei solchen Eingriffen zu stellen sind (vgl. BVerfGE 113,
348 <377 f.>; 115, 320 <365 f.>).
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Ermächtigt eine gesetzliche Regelung zu einem Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, so hat das Gebot der Bestimmtheit und Klarheit auch
die spezifische Funktion, eine Umgrenzung des Anlasses der Maßnahme und auch
des möglichen Verwendungszwecks der betroffenen Informationen sicherzustellen
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