Verhaltens beseitigt im Trefferfall zwar nicht die Eingriffsqualität (siehe oben C I 1),
reduziert aber das Gewicht des Eingriffs für den Einzelnen.
Bedeutsam ist auch, wenn in solchen Fällen ausschließlich nach einem prinzipiell
bekannten Personenkreis mit bestimmten Verhaltensmerkmalen gesucht wird, deren
Vorliegen einen konkreten Störerverdacht begründet. Bei einem auf solche Zwecke
begrenzten Einsatz ist die Informationserhebung ein bloßes Hilfsmittel, um das gesuchte Fahrzeug zu finden, es so bald wie möglich anzuhalten und gegen seinen
Fahrer oder gegen die Insassen sogleich weitere polizeiliche Maßnahmen ergreifen
zu können. Die Anforderungen an diese weiteren Maßnahmen richten sich dann nicht
nach den Voraussetzungen des Eingriffs in die informationelle Selbstbestimmung,
sondern nach den allgemein dafür bestehenden Ermächtigungen, deren Rechtmäßigkeit eigenständigen verfassungsrechtlichen Anforderungen unterliegt (vgl.
BVerfG, NJW 2007, S. 2464 <2466>).

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bb) Soll die automatisierte Kennzeichenerfassung dazu dienen, die gewonnenen Informationen für weitere Zwecke zu nutzen, etwa um Aufschlüsse über das Verhalten
des Fahrers zu erhalten, so wandelt sich die Grundrechtsrelevanz der Maßnahme.

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(1) Ist das amtliche Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs bekannt, kann dessen Halter
ermittelt werden, sofern die Polizeibehörde von den entsprechenden Halterdaten
(vgl. § 33 Abs. 1 Nr. 2, § 33 Abs. 1 Satz 2 StVG) entweder bereits Kenntnis hat oder
diese über die Einsicht in die im Fahndungsbestand gespeicherten Informationen
oder durch eine Abfrage nach §§ 35, 36 StVG aus dem örtlichen oder aus dem Zentralen Fahrzeugregister (vgl. dazu Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, F Rn. 370) erhält. Die so gewonnene Information besteht zunächst darin, dass das Fahrzeug dieses Halters zur fraglichen Zeit an dem
Erfassungsgerät vorbeigefahren ist. Die Kenntnis der Identität des Halters erleichtert
sodann eine Ermittlung der Identität des Fahrers sowie gegebenenfalls weiterer Fahrzeuginsassen (vgl. Möncke/Laeverenz, DuD 2004, S. 282 <285>). Dadurch kann
sich eine konventionelle Identitätsfeststellung (vgl. BVerfGE 92, 191 <197>) erübrigen. Die Verknüpfung der Information über Ort und Zeit der Vorbeifahrt des Fahrzeugs mit einem bestimmten Kennzeichen und derjenigen über die Identität des Fahrers oder der Insassen führt zu einer - zunächst nur punktuellen - Information über
das Bewegungsverhalten des Betroffenen.

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(2) Je nachdem, an welchem Ort die Kennzeichenerfassung stattfindet und welche
weiteren Informationen die Polizei besitzt, kann sich die Persönlichkeitsrelevanz der
gewonnenen Information erhöhen, wenn sie Aufschlüsse nicht nur unmittelbar über
das Bewegungsverhalten, sondern mittelbar auch über sonstiges Verhalten der Fahrzeuginsassen ermöglichen soll oder durch zusätzliche Abgleiche weitere personenbezogene Dateien erstellt werden sollen.

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Sowohl bei einem stationären als auch bei einem mobilen Einsatz der Erfassungsgeräte von einem fahrenden Polizeiwagen aus, etwa auf Parkplätzen, kann durch die
Kennzeichenerfassung gegebenenfalls mehr über den Fahrer in Erfahrung gebracht

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