gung in anderen Ermächtigungen finden müssen, deren Rechtmäßigkeit eigenständigen verfassungsrechtlichen Anforderungen unterliegt (vgl. BVerfG, NJW 2007,
S. 2464 <2466>).
II.
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne muss jedoch nur solche Beschränkungen seines Rechts
hinnehmen, die auf einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage beruhen. Die
Anforderungen an die Ermächtigungsgrundlage richten sich nach der Art und Intensität des Grundrechtseingriffs (1). Sie betreffen zum einen die gebotene Normenbestimmtheit und Normenklarheit (2) und zum anderen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (3). Die angegriffenen Bestimmungen wahren die daraus folgenden
verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Daher bedarf keiner weiteren Prüfung,
ob der Landesgesetzgeber für den Erlass der Ermächtigung zuständig ist (4).
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1. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ermächtigungsgrundlage richten sich nach dem Gewicht des Eingriffs, das insbesondere von der Art der erfassten
Informationen, dem Anlass und den Umständen ihrer Erhebung, dem betroffenen
Personenkreis und der Art der möglichen Verwertung der Daten beeinflusst wird (a).
Die vorliegend angegriffenen Ermächtigungen zur automatisierten Kennzeichenerfassung erlauben Grundrechtseingriffe von unterschiedlichem Gewicht (b).
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a) Von maßgebender Bedeutung für das Gewicht des Grundrechtseingriffs ist zum
einen, welche Persönlichkeitsrelevanz die Informationen aufweisen, die von der informationsbezogenen Maßnahme erfasst werden (vgl. BVerfGE 100, 313 <376>; 109,
279 <353>; 113, 348 <382>; 115, 320 <347>; BVerfG, NJW 2007, S. 2464 <2469>).
Mit in den Blick zu nehmen ist auch die Persönlichkeitsrelevanz der Informationen,
die durch eine weitergehende Verarbeitung und Verknüpfung der erfassten Informationen gewonnen werden sollen (vgl. BVerfGE 65, 1 <45 f.>; 115, 320 <348>).
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Ferner ist bedeutsam, ob der Betroffene einen ihm zurechenbaren Anlass, etwa
durch eine Rechtsverletzung, für die Erhebung geschaffen hat oder ob sie anlasslos
erfolgt und damit praktisch jeden treffen kann. Informationserhebungen gegenüber
Personen, die den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben, sind grundsätzlich von höherer Eingriffsintensität als anlassbezogene (vgl. BVerfGE 100, 313
<376, 392>; 107, 299 <320 f.>; 109, 279 <353>; 113, 29 <53>; 113, 348 <383>; 115,
320 <354>). Werden Personen, die keinen Erhebungsanlass gegeben haben, in großer Zahl in den Wirkungsbereich einer Maßnahme einbezogen, können von ihr auch
allgemeine Einschüchterungseffekte ausgehen, die zu Beeinträchtigungen bei der
Ausübung von Grundrechten führen können (vgl. BVerfGE 65, 1 <42>; 113, 29
<46>). Die Unbefangenheit des Verhaltens wird insbesondere gefährdet, wenn die
Streubreite von Ermittlungsmaßnahmen dazu beiträgt, dass Risiken des Missbrauchs und ein Gefühl des Überwachtwerdens entstehen (vgl. BVerfGE 107, 299
<328>; 115, 320 <354 f.>). Das aber ist gerade bei der seriellen Erfassung von Informationen in großer Zahl der Fall.
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