keitsgefährdung für Verhaltensfreiheit und Privatheit, die den Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung auslöst.
a) Die Informationen über das Kennzeichen und den zugehörigen Fahrzeughalter
sind in dem gemäß § 31 Abs. 2 StVG vom Kraftfahrt-Bundesamt geführten Zentralen
Fahrzeugregister (ZFZR) sowie in den örtlichen Fahrzeugregistern (§ 31 Abs. 1
StVG) verzeichnet. Eine Auswahl der Daten des Zentralen Fahrzeugregisters ist im
Zentralen Verkehrs-Informationssystem (ZEVIS) durch die Polizeibehörden unmittelbar im Dialog abrufbar.
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Mit der Kennzeichenerfassung soll mindestens die Information erhoben werden,
dass das Fahrzeug mit dem erfassten Kennzeichen im Zeitpunkt der Erfassung den
Standort des Aufnahmegeräts passiert hat. § 14 Abs. 5 HSOG verfolgt dieses Ziel mit
der Ermächtigung zur Erhebung von „Daten von Kraftfahrzeugkennzeichen“, während § 184 Abs. 5 LVwG, insofern allgemeiner, die Erhebung von personenbezogenen Daten „durch“ den Einsatz technischer Mittel zur elektronischen Erkennung von
Kraftfahrzeugkennzeichen zulässt, ohne die erhebbaren Daten auf solche „von Kraftfahrzeugkennzeichen“ zu begrenzen. Die Information, dass sich ein Fahrzeug mit einem bestimmten Kennzeichen zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten
Ort befunden hat, hat einen Bezug zu der Person desjenigen Kraftfahrzeughalters,
auf den das Fahrzeug zugelassen oder an den es veräußert wurde.
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Die Information, dass ein Fahrzeug mit einem bestimmten Kennzeichen den Erfassungsstandort passiert hat, enthält ferner, etwa wenn das Fahrzeug in der Folge angehalten wird und die Insassen kontrolliert werden, einen Bezug zu derjenigen Person, die das Fahrzeug im Erfassungszeitpunkt gefahren hat sowie gegebenenfalls zu
den weiteren Fahrzeuginsassen.
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b) Im Hinblick auf die betroffenen Personen greift bereits die zur Speicherung und
Auswertung vorgenommene Kennzeichenerfassung in das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung ein, weil durch sie Daten personenbezogen für die Behörden verfügbar gemacht werden, die eine Basis für mögliche weitere Maßnahmen bilden können. Der mit der automatisierten Kennzeichenerfassung verbundene Eingriff erhält
sein besonderes Gepräge dadurch, dass die Maßnahme nicht nur eine technische
Erleichterung bei der Überprüfung im Einzelfall bietet, sondern die Möglichkeit der seriellen Erfassung einer Vielzahl von Kennzeichen in kürzester Zeit schafft. Dazu wird
sie auch eingesetzt, wie die Vertreter der hessischen Landesregierung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben.
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Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird erweitert, wenn
zusätzliche Informationen gespeichert werden, etwa Daten über den Standort oder
die Fahrtrichtung des Kraftfahrzeugs. Der Eingriff wird vertieft, wenn die Kennzeichenerfassung zur Gewinnung weiterer Informationen genutzt wird, etwa für Bewegungsbilder einer Person. Schließen sich an die Kennzeichenerfassung konkrete
Maßnahmen der Gefahrenabwehr an, wie das Anhalten des Kraftfahrzeugs oder seine Sicherstellung, so stellen diese eigenständige Eingriffe dar, die ihre Rechtferti-
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