en bildet (vgl. BVerfGE 100, 313 <366 mit 337, 380>; 115, 320 <343>). Maßgeblich
ist, ob sich bei einer Gesamtbetrachtung mit Blick auf den durch den Überwachungsund Verwendungszweck bestimmten Zusammenhang das behördliche Interesse an
den betroffenen Daten bereits derart verdichtet hat, dass ein Betroffensein in einer einen Grundrechtseingriff auslösenden Qualität zu bejahen ist (vgl. BVerfGE 115, 320
<343>).
Der Schutzumfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung beschränkt
sich nicht auf Informationen, die bereits ihrer Art nach sensibel sind und schon deshalb grundrechtlich geschützt werden. Auch der Umgang mit personenbezogenen
Daten, die für sich genommen nur geringen Informationsgehalt haben, kann, je nach
seinem Ziel und den bestehenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten,
grundrechtserhebliche Auswirkungen auf die Privatheit und Verhaltensfreiheit des
Betroffenen haben. Insofern gibt es unter den Bedingungen der elektronischen Datenverarbeitung kein schlechthin, also ungeachtet des Verwendungskontextes, belangloses personenbezogenes Datum mehr (vgl. BVerfGE 65, 1 <45>; BVerfG,
NJW 2007, S. 2464 <2466>).
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Auch entfällt der grundrechtliche Schutz nicht schon deshalb, weil die betroffene Information öffentlich zugänglich ist - wie es für Kraftfahrzeugkennzeichen, die der
Identifizierung dienen, sogar vorgeschrieben ist (§ 23 Abs. 1 Satz 3 StVO). Auch
wenn der Einzelne sich in die Öffentlichkeit begibt, schützt das Recht der informationellen Selbstbestimmung dessen Interesse, dass die damit verbundenen personenbezogenen Informationen nicht im Zuge automatisierter Informationserhebung zur
Speicherung mit der Möglichkeit der Weiterverwertung erfasst werden (vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Februar 2007 - 1 BvR 2368/
06 -, NVwZ 2007, S. 688 <690 f.>).
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2. Andererseits begründen Datenerfassungen keinen Gefährdungstatbestand, soweit Daten unmittelbar nach der Erfassung technisch wieder spurenlos, anonym und
ohne die Möglichkeit, einen Personenbezug herzustellen, ausgesondert werden (vgl.
auch BVerfGE 100, 313 <366>; 107, 299 <328>; 115, 320 <343>). Zu einem Eingriff
in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung kommt es
daher in den Fällen der elektronischen Kennzeichenerfassung dann nicht, wenn der
Abgleich mit dem Fahndungsbestand unverzüglich vorgenommen wird und negativ
ausfällt (sogenannter Nichttrefferfall) sowie zusätzlich rechtlich und technisch gesichert ist, dass die Daten anonym bleiben und sofort spurenlos und ohne die Möglichkeit, einen Personenbezug herzustellen, gelöscht werden.
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3. Demgegenüber kommt es zu einem Eingriff in das Grundrecht, wenn ein erfasstes Kennzeichen im Speicher festgehalten wird und gegebenenfalls Grundlage weiterer Maßnahmen werden kann. Darauf vor allem ist die Maßnahme gerichtet, wenn
das Kraftfahrzeugkennzeichen im Fahndungsbestand aufgefunden wird (sogenannter Trefferfall). Ab diesem Zeitpunkt steht das erfasste Kennzeichen zur Auswertung
durch staatliche Stellen zur Verfügung und es beginnt die spezifische Persönlich-
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