betroffenen Person oder deren Anschrift einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand erfordern würde (§ 29 Abs. 6 Satz 3 HSOG). Eine Unterrichtung unterbleibt
ferner, solange sie den Zweck der Maßnahme, ein sich an den auslösenden Sachverhalt anschließendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder Leib, Leben oder
Freiheit einer Person gefährden würde (§ 29 Abs. 6 Satz 4 HSOG). Insbesondere
durch § 29 Abs. 6 Satz 3 HSOG (unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand) kann
die Mitteilung an die Betroffenen dauerhaft ausgeschlossen sein. Entsprechendes
gilt für die Benachrichtigung von Maßnahmen gemäß § 184 Abs. 5 LVwG. Auch gemäß § 184 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit § 184 Abs. 4 Satz 5 LVwG unterbleibt
eine Benachrichtigung derjenigen Betroffenen, bei denen eine Fahndungsnotierung
besteht, wenn sie innerhalb der in § 184 Abs. 4 Satz 2 LVwG genannten Frist von
einem Monat nach Datenerhebung nur mit unverhältnismäßigen Ermittlungen möglich wäre, insbesondere wenn dadurch eine Vertiefung des Grundrechtseingriffs zu
befürchten ist oder wenn überwiegend schutzwürdige Belange anderer Betroffener
entgegenstehen.
II.
Die Beschwerdeführer sind auch selbst und gegenwärtig betroffen. Erfolgt die konkrete Beeinträchtigung - wie hier - zwar erst durch die Vollziehung des angegriffenen
Gesetzes, erlangt der Betroffene jedoch in der Regel keine Kenntnis von den Vollzugsakten, reicht es für die Möglichkeit der eigenen und gegenwärtigen Betroffenheit
aus, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass er mit einiger Wahrscheinlichkeit
durch die auf den angegriffenen Rechtsnormen beruhenden Maßnahmen in seinen
Grundrechten berührt wird (vgl. BVerfGE 67, 157 <169 f.>; 100, 313 <354>; 109, 279
<307 f.>; 113, 348 <363>). Der geforderte Grad der Wahrscheinlichkeit wird davon
beeinflusst, welche Möglichkeit der Beschwerdeführer hat, seine Betroffenheit darzulegen. So ist bedeutsam, ob die Maßnahme auf einen tatbestandlich eng umgrenzten
Personenkreis zielt oder ob sie eine große Streubreite hat und Dritte auch zufällig erfassen kann. Darlegungen, durch die sich der Beschwerdeführer selbst einer Straftat
bezichtigen müsste, dürfen zum Beleg der eigenen gegenwärtigen Betroffenheit nicht
verlangt werden (vgl. BVerfGE 109, 279 <308>; 113, 348 <363>).
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Im Hinblick darauf genügen die Darlegungen der Beschwerdeführer zum Nachweis
ihrer persönlichen und gegenwärtigen Betroffenheit. Betroffener einer Überwachung
ist jeder, in dessen Persönlichkeitsrechte durch die Maßnahme eingegriffen wird (vgl.
BVerfGE 109, 279 <308>; 113, 348 <363>). Die Beschwerdeführer tragen jeweils
vor, eingetragene Halter ihrer Personenkraftwagen zu sein und mit ihnen regelmäßig
auf Straßen in dem jeweiligen Bundesland unterwegs zu sein. Dies reicht für die Annahme einer eigenen und gegenwärtigen Betroffenheit aus. Die Möglichkeit, einer
Kennzeichenerfassung unterzogen zu werden, besteht praktisch für jeden Kraftfahrzeughalter, dessen Fahrzeug auf den Straßen des betroffenen Bundeslandes unterwegs ist. Ein weitergehender Nachweis, etwa dahingehend, dass die Kennzeichen
der Beschwerdeführer darüber hinaus in polizeilichen Datenbeständen verzeichnet
sind, ist bereits deshalb nicht zu verlangen, weil sich die Beschwerdeführer dadurch
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