Abgleich führe lediglich zu der Feststellung, dass das erkannte Kraftfahrzeug gesucht
werde. Ob es rechtmäßigerweise gesucht werde, sei nach anderen Rechtsgrundlagen zu beurteilen. Dass ein Fahrzeug rechtmäßigerweise im Fahndungsbestand
aufgeführt sei, liege der elektronischen Erkennung voraus und könne diese nicht
rechtlich desavouieren. Auch die nach Kenntnisnahme und Verifikation durch die
Polizeibeamten erfolgenden Maßnahmen stützten sich auf andere, anerkannt rechtmäßige Befugnisnormen. Es geschehe rechtlich nichts anderes als bei der seit langem eingeführten Routinekontrolle. Es werde rechtmäßigerweise gesucht und bei
Sucherfolg rechtmäßigerweise gehandelt. Nur die faktische Zahl der Suchvorgänge steige. Die Beeinträchtigung der Betroffenen bleibe exakt gleich. Solange eine
Fahndung rechtmäßig sei, könne ihre Effektivierung nicht rechtswidrig sein. Daher
gingen die Argumente bezüglich einer generellen verdachtslosen Überwachung der
Bevölkerung fehl. Die materiellen und formellen Beschränkungen des § 184 Abs. 5
LVwG enthielten ausreichende Sicherungen. Die Gefahrenabwehr einschließlich der
Straftatenverhütung und vorbeugenden Straftatenbekämpfung sei ein Gemeinwohlbelang von erheblicher Bedeutung. In den Beschlüssen zur Rasterfahndung und zur
Kontostammdatenabfrage habe das Bundesverfassungsgericht wesentlich intensiver
eingreifende Gesetze, die teilweise weniger wichtigen Gemeinwohlbelangen gedient
hätten, für verfassungsgemäß erklärt.
bb) § 184 Abs. 5 LVwG sei ausreichend normenklar und -bestimmt. Die Norm nenne die zuständige Stelle (die Polizei), den Anlass der Datenerhebung (Kontrollen im
öffentlichen Verkehrsraum) und ihren Zweck (Abgleich mit dem Fahndungsbestand).
Aus dem systematischen Zusammenhang ergebe sich unschwer, dass die Datenerhebung zur Erfüllung der Gefahrenabwehraufgabe, die die Straftatenverhütung und
die vorbeugende Verbrechensbekämpfung umschließe, erfolge. Der Begriff Fahndungsbestand sei hinreichend bestimmt, weil er die von der Polizei rechtmäßigerweise auf polizeirechtlicher Grundlage angelegten Dateien umfasse. Der Begriff stehe
seit 15 Jahren unangefochten in § 195 Abs. 1 Satz 3 LVwG. Auf § 10e Abs. 1 Satz 3
MEPolG beruhend finde er sich darüber hinaus in den Polizeigesetzen der Länder
sowie in verschiedenen Bundesgesetzen. Wegen der Geringfügigkeit des Eingriffs
überspanne die Forderung, die Norm müsse einen Straftatenkatalog enthalten, die
Anforderungen aus dem Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit.

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3. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein hat ausgeführt, der Begriff des Fahndungsbestands sei kaum eingrenzbar, da verschiedenste Formen der „Fahndung“ denkbar seien. Dies lasse nicht nur Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit des § 184 Abs. 5 LVwG aufkommen, sondern führe auch zu
der Frage, ob und inwieweit der Einsatz der Systeme noch einen gefahrenabwehrenden Charakter habe. Bei der Selbstbeschränkung der Polizeibehörden auf gefilterte
Datenbestände aus dem Gesamtfahndungsbestand INPOL handele es sich lediglich
um eine nicht verbindliche verwaltungsinterne Regelung, die jederzeit geändert werden könne.

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