Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sei. Als formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung
sei eine Errichtungsanordnung gemäß § 197 LVwG erforderlich.
Die Rechtsfolgen einer Fahndungsnotierung seien die gleichen wie bei der bisherigen manuellen Routineabfrage. Die Polizei ergreife die erforderlichen Maßnahmen
zur Gefahrenabwehr. Für diese Maßnahmen müssten dann natürlich die jeweiligen
formellen und materiellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen vorliegen. Zu den möglichen weiteren Maßnahmen gehörten auch sogenannte Kontrollmeldungen gemäß
§ 187 LVwG. Insbesondere bei der Gefahrenabwehr gegenüber der organisierten
Kriminalität könne im Lauf der Zeit auch ein Bewegungsbild der ausgeschriebenen
Person entstehen, das Rückschlüsse auf Zusammenhänge und Querverbindungen
der ausgeschriebenen Person zu anderen Personen erlaube und kriminelle Strukturen aufdecke, gegen die alsdann vorgegangen werden könne. Insoweit sei die Effektivität der polizeilichen Beobachtung von den Möglichkeiten der Personenkontrolle
abhängig. Rechtlich sei sie hingegen von den Kontroll- und Datenerhebungsbefugnissen unabhängig.

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b) Dem Land stehe die Gesetzgebungskompetenz zu. Alles spreche dafür, in der
Vorschrift keine für die Strafverfolgung vorsorgende, sondern eine gefahrenabwehrende und straftatenverhütende Norm zu sehen. Die Rückgabe eines gestohlenen
Fahrzeugs betreffe die präventive Polizeiarbeit, da es um die Beendigung der Verletzung der Rechtsordnung gehe. Der Unterschied zur Strafverfolgung zeige sich deutlich daran, dass die Polizei ein gestohlenes Fahrzeug auch dann dem Eigentümer zurückgebe, wenn kein Täter gefasst worden sei. Gestohlene Kraftfahrzeuge und
Kennzeichen würden häufig zur Begehung weiterer Straftaten verwendet. Für den
Einsatz bei Kontrollstellen und der Schleierfahndung werde auf das effektive Auffinden von aus polizeilichen Dateien bekannten Störern von Demonstrationen hingewiesen. Auf diese Weise ließen sich sonst erforderliche umfängliche Kontrollen im Interesse der friedlichen Versammlungsteilnehmer minimieren. Die erzielten Treffer seien
Grundlage für gefahrenabwehrrechtliche Anschlussmaßnahmen. Dass diese unter
bestimmten - in Schleswig-Holstein engen - Voraussetzungen auch für die Strafverfolgung genutzt werden könnten, unterscheide § 184 Abs. 5 LVwG nicht von anderen
Datenerhebungsbefugnissen. Dahinstehen könne, ob die Normen anderer Länder,
die den gefahrenabwehrrechtlichen Charakter nicht so eindeutig erkennen ließen,
schon deshalb nicht mehr in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fielen. Selbst
wenn man die Zugehörigkeit zum gerichtlichen Verfahren bejahe, sei ein erschöpfendes Gebrauchmachen des Bundesgesetzgebers von einer konkurrierenden Kompetenz zu verneinen. Unzutreffend sei es, eine Sperrwirkung auf § 4 Abs. 2 Satz 4 und
5, § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Autobahnmautgesetzes (ABMG) zu stützen. Dieses
verfolge fiskalische Zwecke. Ein Ausschluss präventivpolizeilicher Regelungen könne sich daraus nicht ergeben.

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c) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei nicht verletzt.

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aa) Der jedenfalls in Trefferfällen vorliegende Eingriff sei von geringer Intensität. Der

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