einer in Absatz 2 genannten Bedingung zur Verfügung stellt, kann
von der anderen Vertragspartei verlangen, dass sie in Zusammenhang mit dieser Bedingung Angaben über die Verwendung der Informationen oder Unterlagen macht.
Abschnitt 2 - Besondere Bestimmungen
Titel 1 - Rechtshilfe bei vorläufigen Maßnahmen
Artikel 29 - Umgehende Sicherung gespeicherter Computerdaten
(1) Eine Vertragspartei kann eine andere Vertragspartei um Anordnung oder anderweitige Bewirkung der umgehenden Sicherung von
Daten ersuchen, die mittels eines Computersystems gespeichert
sind, das sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei befindet,
und derentwegen die ersuchende Vertragspartei beabsichtigt, ein
Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder ähnlichen Zugriff, Beschlagnahme oder ähnliche Sicherstellung oder Weitergabe der Daten zu stellen.
(2) Ein Ersuchen um Sicherung nach Absatz 1 hat Folgendes genau zu bezeichnen:
a) die Behörde, die um die Sicherung ersucht;
b) die Straftat, die Gegenstand der strafrechtlichen Ermittlungen
oder Verfahren ist, und eine kurze Sachverhaltsdarstellung;
c) die gespeicherten Computerdaten, die zu sichern sind, und der
Zusammenhang zwischen ihnen und der Straftat;
d) alle verfügbaren Informationen zur Ermittlung des Verwahrers
der gespeicherten Computerdaten oder des Standorts des Computersystems;
e) die Notwendigkeit der Sicherung und
f) die Absicht der Vertragspartei, ein Rechtshilfeersuchen um
Durchsuchung oder ähnlichen Zugriff, Beschlagnahme oder ähnliche Sicherstellung oder Weitergabe der gespeicherten Computerdaten zu stellen.
(3) Nach Eingang des von einer anderen Vertragspartei gestellten
Ersuchens trifft die ersuchte Vertragspartei alle geeigneten Maßnahmen zur umgehenden Sicherung der bezeichneten Daten in
Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht. Für die Zwecke
der Erledigung eines Ersuchens wird die beiderseitige Strafbarkeit
als Voraussetzung für die Vornahme dieser Sicherung nicht verlangt.

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