(7) Die ersuchte Vertragspartei teilt der ersuchenden Vertragspartei umgehend das Ergebnis der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens mit. Jede Ablehnung und jeder Aufschub des Ersuchens ist
zu begründen. Die ersuchte Vertragspartei teilt der ersuchenden
Vertragspartei gegebenenfalls auch die Gründe mit, aus denen die
Erledigung des Ersuchens unmöglich ist oder sich wahrscheinlich
erheblich verzögern wird.
(8) Die ersuchende Vertragspartei kann die ersuchte Vertragspartei bitten, das Vorliegen eines Ersuchens nach diesem Kapitel und
dessen Inhalt vertraulich zu behandeln, soweit die Erledigung des
Ersuchens nichts anderes gebietet. Kann die ersuchte Vertragspartei der erbetenen Vertraulichkeit nicht entsprechen, so teilt sie dies
der ersuchenden Vertragspartei umgehend mit; diese entscheidet
dann, ob das Ersuchen dennoch erledigt werden soll.
[…]
Artikel 28 - Vertraulichkeit und Beschränkung der Verwendung
(1) Ist zwischen der ersuchenden und der ersuchten Vertragspartei
ein Rechtshilfevertrag oder eine Übereinkunft, die auf der Grundlage einheitlicher oder auf Gegenseitigkeit beruhender Rechtsvorschriften getroffen wurde, nicht in Kraft, so findet dieser Artikel Anwendung. Liegen ein solcher Vertrag, eine solche Übereinkunft oder
solche Rechtsvorschriften vor, so findet dieser Artikel nur Anwendung, wenn die betreffenden Vertragsparteien übereinkommen, an
Stelle des Vertrags, der Übereinkunft oder der Rechtsvorschriften
die Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise anzuwenden.
(2) Die ersuchte Vertragspartei kann die Überlassung von Informationen oder Unterlagen in Erledigung eines Ersuchens von der Bedingung abhängig machen, dass sie
a) vertraulich behandelt werden, wenn das Rechtshilfeersuchen
ohne diese Bedingung nicht erledigt werden könnte, oder
b) nicht für andere als die in dem Ersuchen genannten Ermittlungen oder Verfahren verwendet werden.
(3) Kann die ersuchende Vertragspartei einer Bedingung nach Absatz 2 nicht entsprechen, so setzt sie die andere Vertragspartei umgehend davon in Kenntnis; diese entscheidet dann, ob die Informationen dennoch zur Verfügung gestellt werden sollen. Nimmt die
ersuchende Vertragspartei die Bedingung an, so ist sie daran gebunden.
(4) Jede Vertragspartei, die Informationen oder Unterlagen unter

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