(4) Eine Vertragspartei, welche die beiderseitige Strafbarkeit als
Voraussetzung für die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens um
Durchsuchung oder ähnlichen Zugriff, Beschlagnahme oder ähnliche Sicherstellung oder Weitergabe gespeicherter Daten verlangt,
kann sich in Bezug auf andere als die nach den Artikeln 2 bis 11
umschriebenen Straftaten das Recht vorbehalten, Ersuchen um Sicherung nach diesem Artikel abzulehnen, wenn sie Grund zu der
Annahme hat, dass im Zeitpunkt der Weitergabe die Voraussetzung
der beiderseitigen Strafbarkeit nicht erfüllt werden kann.
(5) Darüber hinaus kann ein Ersuchen um Sicherung nur abgelehnt werden, wenn
a) das Ersuchen eine Straftat betrifft, die von der ersuchten Vertragspartei als politische oder als mit einer solchen zusammenhängende Straftat angesehen wird, oder
b) die ersuchte Vertragspartei der Ansicht ist, dass die Erledigung
des Ersuchens geeignet ist, ihre Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen zu
beeinträchtigen.
(6) Ist durch die Sicherung nach Ansicht der ersuchten Vertragspartei die künftige Verfügbarkeit der Daten nicht gewährleistet oder
die Vertraulichkeit der Ermittlungen der ersuchenden Vertragspartei
gefährdet oder in anderer Weise beeinträchtigt, so setzt sie die ersuchende Vertragspartei umgehend davon in Kenntnis; diese entscheidet dann, ob das Ersuchen dennoch erledigt werden soll.
(7) Jede Sicherung, die in Erledigung des in Absatz 1 bezeichneten Ersuchens vorgenommen wird, erfolgt für mindestens 60 Tage,
damit die ersuchende Vertragspartei ein Ersuchen um Durchsuchung oder ähnlichen Zugriff, Beschlagnahme oder ähnliche Sicherstellung oder Weitergabe der Daten stellen kann. Nach Eingang eines solchen Ersuchens werden die Daten weiterhin gesichert, bis
über das Ersuchen entschieden worden ist.
Artikel 30 - Umgehende Weitergabe gesicherter Verkehrsdaten
(1) Stellt die ersuchte Vertragspartei bei der Erledigung eines Ersuchens nach Artikel 29 um Sicherung von Verkehrsdaten bezüglich
einer bestimmten Kommunikation fest, dass ein Diensteanbieter in
einem anderen Staat an der Übermittlung dieser Kommunikation beteiligt war, so gibt die ersuchte Vertragspartei Verkehrsdaten in so
ausreichender Menge an die ersuchende Vertragspartei umgehend
weiter, dass dieser Diensteanbieter und der Weg, auf dem die Kommunikation übermittelt wurde, festgestellt werden können.
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